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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 62 Seiten
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Art. 31 Übertragung von Aufgaben
Für kollektive Kapitalanlagen, deren Anteile in der Europäischen Union aufgrund eines Abkommens erleichtert vertrieben werden, dürfen die Anlageentscheide weder der Depotbank noch anderen Unternehmen übertragen werden, deren Interessen mit denen des qualifizierten Vermögensverwalters oder der Fondsleitung oder der Anlegerinnen und Anleger kollidieren können.
Art. 32 Mindestkapital
1 Die Fondsleitung muss über das verlangte voll einbezahlte Mindestkapital verfügen.
2 Der Bundesrat legt die Höhe des Mindestkapitals fest. Er kann zudem die Erteilung der Bewilligung vom Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung abhängig machen.
Art. 33 Eigenmittel
1 Zwischen den Eigenmitteln der Fondsleitung und dem Gesamtvermögen der von ihr verwalteten kollektiven Kapitalanlagen muss ein angemessenes Verhältnis bestehen. Der Bundesrat regelt dieses Verhältnis.
2 Die Aufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen anordnen.
3 Die Fondsleitung darf die vorgeschriebenen Eigenmittel weder in Fondsanteilen anlegen, die sie selber ausgegeben hat, noch ihren Aktionärinnen und Aktionären oder diesen wirtschaftlich oder familiär verbundenen natürlichen und juristischen Personen ausleihen. Das Halten flüssiger Mittel bei der Depotbank gilt nicht als Ausleihe.
Art. 34 Rechte
1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a. die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b. Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c. Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2 Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
Art. 35 Haftung bei Übertragung
Für Handlungen der Personen, denen die Fondsleitung Aufgaben übertragen hat, haftet die Fondsleitung wie für eigenes Handeln.