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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 62 Seiten
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Art. 36 Wechsel
1 Die Rechte und Pflichten der Fondsleitung können von einer anderen Fondsleitung übernommen werden.
2 Der Übernahmevertrag zwischen der bisherigen und der neuen Fondsleitung bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form sowie der Zustimmung der Depotbank und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
3 Die bisherige Fondsleitung gibt die geplante Übernahme vor der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in den Publikationsorganen bekannt.
4 In den Publikationen sind die Anlegerinnen und Anleger auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen zu erheben. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19686.
5 Die Aufsichtsbehörde genehmigt den Wechsel der Fondsleitung, wenn die gesetzlichen Vorschriften eingehalten sind und die Fortführung des Anlagefonds im Interesse der Anlegerinnen und Anleger liegt.
6 Sie veröffentlicht den Entscheid in den Publikationsorganen.
Art. 37 Absonderung des Fondsvermögens
1 Sachen und Rechte, die zum Anlagefonds gehören, werden im Konkurs der Fondsleitung zugunsten der Anlegerinnen und Anleger abgesondert. Vorbehalten bleiben die Ansprüche der Fondsleitung nach Artikel 34.
2 Schulden der Fondsleitung, die sich nicht aus dem Fondsvertrag ergeben, können nicht mit Forderungen, die zum Anlagefonds gehören, verrechnet werden.
4. Kapitel: Wertpapierhäuser
Art. 38 Begriff
Als Wertpapierhaus gilt, wer gewerbsmässig:
a. in eigenem Namen für Rechnung der Kundinnen und Kunden Effekten handelt;
b. für eigene Rechnung kurzfristig mit Effekten handelt, hauptsächlich auf dem Finanzmarkt tätig ist und:
1. dadurch die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts gefährden könnte; oder
2. als Mitglied eines Handelsplatzes tätig ist; oder
c. für eigene Rechnung kurzfristig mit Effekten handelt und öffentlich dauernd oder auf Anfrage Kurse für einzelne Effekten stellt (Market Maker).