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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 62 Seiten

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a. von denen mindestens eines als qualifizierter Vermögensverwalter tätig ist;

b. die hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind; und

c. die eine wirtschaftliche Einheit bilden oder aufgrund anderer Umstände anzunehmen ist, dass ein oder mehrere der Einzelaufsicht unterstehende Unternehmen rechtlich verpflichtet oder faktisch gezwungen sind, Gruppengesellschaften beizustehen.

3 Als Finanzkonglomerat gilt eine Finanzgruppe , die hauptsächlich im Bereich der qualifizierten Vermögensverwaltung tätig ist und zu der mindestens ein Versicherungsunternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung gehört.

4 Die Vorschriften nach den Artikeln 63–69 über Finanzgruppen gelten sinngemäss.

Art. 27 Wechsel

Der qualifizierte Vermögensverwalter meldet die Übernahme seiner Rechte und Pflichten durch einen anderen qualifizierten Vermögensverwalter vorgängig der für die Aufsicht über die kollektive Kapitalanlage oder Vorsorgeeinrichtung zuständigen Aufsichtsbehörde.

3. Kapitel: Fondsleitungen

Art. 28 Begriff

Als Fondsleitung gilt, wer in eigenem Namen und für Rechnung der Anlegerinnen und Anleger selbstständig Anlagefonds verwaltet.

Art. 29 Rechtsform und Organisation

1 Die Fondsleitung muss eine Aktiengesellschaft mit Sitz und Hauptverwaltung in der Schweiz sein.

2 Das Aktienkapital ist in Namenaktien aufzuteilen.

3 Die geschäftsführenden Personen der Fondsleitung und der Depotbank müssen von der jeweils anderen Gesellschaft unabhängig sein.

4 Hauptzweck der Fondsleitung ist die Ausübung des Fondsgeschäfts.

Art. 30 Aufgaben

Neben der Ausübung des Fondsgeschäfts darf die Fondsleitung insbesondere folgende weitere Dienstleistungen erbringen:

a. die Aufbewahrung und die technische Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen;

b. die Administration einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV).