Vorlage
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 62 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 23Fedlex · Vorlage
oder Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen an ihm oder ihr beteiligt sind oder auf es oder sie in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss ausüben.
4 Als Ausländerinnen und Ausländer gelten:
a. natürliche Personen, die weder das Schweizer Bürgerrecht noch eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besitzen;
b. juristische Personen und Personengesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben oder, wenn sie ihren Sitz im Inland haben, von Personen gemäss Buchstabe a beherrscht sind.
Art. 71 Zusatzbewilligung
1 Wertpapierhäuser und Banken, die nach ihrer Gründung ausländisch beherrscht werden, bedürfen einer zusätzlichen Bewilligung gemäss Artikel 70.
2 Eine neue Zusatzbewilligung ist nötig, wenn bei einem ausländisch beherrschten Wertpapierhaus oder einer ausländisch beherrschten Bank Ausländerinnen oder Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen wechseln.
3 Die Mitglieder der Verwaltung und der Geschäftsführung des Wertpapierhauses oder der Bank haben der Aufsichtsbehörde alle Tatsachen zu melden, die auf eine ausländische Beherrschung der Bank oder auf einen Wechsel von Ausländerinnen oder Ausländern mit qualifizierten Beteiligungen schliessen lassen.
Art. 72 Staatsverträge
1 Der Bundesrat kann in Staatsverträgen die zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzungen nach den Artikeln 70 und 71 ganz oder teilweise nicht anwendbar erklären, wenn Staatsangehörige aus einem Vertragsstaat sowie juristische Personen mit Sitz in einem Vertragsstaat ein Wertpapierhaus oder eine Bank nach schweizerischem Recht errichten, übernehmen oder eine qualifizierte Beteiligung daran erwerben. Soweit keine anderslautenden internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann er dies davon abhängig machen, dass der Vertragsstaat Gegenrecht gewährt.
2 Wird die juristische Person ihrerseits direkt oder indirekt von Staatsangehörigen aus einem Drittstaat oder von juristischen Personen mit Sitz in einem Drittstaat beherrscht, so sind die erwähnten Bestimmungen anwendbar.
7. Kapitel: Zweigniederlassungen
Art. 73 Bewilligungspflicht
1 Vermögensverwalter, qualifizierte Vermögensverwalter, Wertpapierhäuser und Banken mit Sitz im Ausland (ausländische Finanzinstitute) bedürfen einer Bewilligung der Aufsichtsbehörde, wenn sie in der Schweiz Personen beschäftigen, die im Namen des betreffenden ausländischen Finanzinstuts dauernd und gewerbsmässig in der Schweiz oder von der Schweiz aus: