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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 62 Seiten

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a. Vermögenswerte verwalten;

b. die Vermögensverwaltung für kollektive Kapitalanlagen oder Vorsorgeeinrichtungen ausüben;

c. mit Effekten handeln;

d. Geschäfte abschliessen; oder

e. Kundenkonten führen.

2 Auf der Grundlage gegenseitiger Anerkennung von gleichwertigen Regelungen der Tätigkeit von Finanzinstituten und von gleichwertigen Massnahmen im Bereich der Aufsicht über Finanzinstitute kann der Bundesrat Staatsverträge abschliessen, die vorsehen, dass Finanzinstitute aus den Vertragsstaaten ohne Bewilligung der Aufsichtsbehörde eine Zweigniederlassung eröffnen können.

Art. 74 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Aufsichtsbehörde erteilt dem ausländischen Finanzinstitut eine Bewilligung zur Errichtung einer Zweigniederlassung, wenn:

a. das ausländische Finanzinstitut:

1. hinreichend organisiert ist und über genügend finanzielle Sicherheiten und qualifiziertes Personal verfügt, um in der Schweiz eine Zweigniederlassung zu betreiben,

2. einer angemessenen Aufsicht untersteht, welches die Zweigniederlassung mit einschliesst,

3. nachweist, dass die Firma der Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen werden kann;

b. die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden:

1. keine Einwände gegen die Errichtung einer Zweigniederlassung erheben,

2. sich verpflichten, die FINMA unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Umstände eintreten, welche die Interessen der Kundinnen und Kunden oder der Gläubigerinnen und Gläubiger ernsthaft gefährden könnten,

3. der FINMA Amtshilfe leisten;

c. die Zweigniederlassung:

1. die Voraussetzungen nach den Artikeln 8 und 10 erfüllt und über ein Reglement verfügt, das den Geschäftskreis genau umschreibt und eine ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungs- oder Betriebsorganisation vorsieht; und

2. die zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzungen nach den Artikeln 75–78 erfüllt.

Art. 75 Gegenrechtserfordernis

Die Aufsichtsbehörde kann die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Zweigniederlassung eines ausländischen Finanzinstituts zusätzlich davon abhängig