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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 62 Seiten
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machen, dass die Staaten, in denen das ausländische Finanzinstitut oder die Ausländerinnen und Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen ihren Wohnsitz oder Sitz haben, das Gegenrecht gewährleisten. Vorbehalten bleiben anderslautende internationale Verpflichtungen.
Art. 76 Finanzgruppen
Ist ein ausländisches Finanzinstitut Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerates, so kann die Aufsichtsbehörde die Erteilung der Bewilligung davon abhängig machen, dass es einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.
Art. 77 Sicherheiten
Die Aufsichtsbehörde kann die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Zweigniederlassung eines ausländischen Vermögensverwalters oder eines ausländischen qualifizierten Vermögensverwalters zusätzlich von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn der Schutz der Anlegerinnen und Anleger oder der Kundinnen und Kunden es erfordert.
Art. 78 Ausnahmeregelung
Der Bundesrat kann Zweigniederlassungen ausländischer Finanzinstitute von der Einhaltung bestimmter Vorschriften dieses Gesetzes befreien.
8. Kapitel: Vertretungen
Art. 79 Bewilligungspflicht
1 Ausländische Vermögensverwalter, ausländische qualifizierte Vermögensverwalter, ausländische Wertpapierhäuser und ausländische Banken bedürfen einer Bewilligung der Aufsichtsbehörde, wenn sie in der Schweiz Personen beschäftigen, die für sie dauernd und gewerbsmässig in der Schweiz oder von der Schweiz aus in anderer Weise als nach Artikel 73 Absatz 1 tätig sind, namentlich indem diese Personen Kundenaufträge an sie weiterleiten oder sie zu Werbe- oder anderen Zwecken vertreten.
2 Auf der Grundlage gegenseitiger Anerkennung von gleichwertigen Regelungen der Tätigkeit von Finanzinstituten und von gleichwertigen Massnahmen im Bereich der Aufsicht über Finanzinstitute kann der Bundesrat Staatsverträge abzuschliessen, die vorsehen, dass Finanzinstitute aus den Vertragsstaaten ohne Bewilligung der Aufsichtsbehörde eine Vertretung eröffnen können.
3 Ausländische Fondsleitungen dürfen in der Schweiz keine Vertretungen errichten.