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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 62 Seiten

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Art. 80 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Aufsichtsbehörde erteilt dem ausländischen Wertpapierhaus und der ausländischen Bank eine Bewilligung zur Errichtung einer Vertretung, wenn:

a. das ausländische Wertpapierhaus oder die ausländische Bank einer angemessenen Aufsicht untersteht;

b. die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden keine Einwände gegen die Errichtung der Vertretung erheben;

c. die mit ihrer Leitung betrauten Personen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.

2 Die Aufsichtsbehörde kann die Bewilligung zusätzlich davon abhängig machen, dass der Staat, in dem die ausländische Bank oder das ausländische Wertpapierhaus ihren oder seinen Sitz hat, das Gegenrecht gewährleisten. Vorbehalten bleiben anderslautende internationale Verpflichtungen.

Art. 81 Ausnahmeregelung

Der Bundesrat kann Vertretungen ausländischer Finanzinstitute von der Einhaltung bestimmter Vorschriften dieses Gesetzes befreien.

3. Titel: Aufsicht

Art. 82 Zuständige Aufsichtsbehörde

1 Vermögensverwalter werden von der Aufsichtsorganisation (AO) nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200711 (FINMAG) beaufsichtigt.

2 Qualifizierte Vermögensverwalter, Fondsleitungen, Wertpapierhäuser und Banken werden von der FINMA beaufsichtigt.

3 Besteht keine AO nach Absatz 1, so wird die Aufsicht durch die FINMA wahrgenommen.

FINMA-Variante:

Art. 82 Aufsichtsbehörde

Die Finanzinstitute nach diesem Gesetz werden von der FINMA beaufsichtigt.

Art. 83 Prüfung

1 Die qualifizierten Vermögensverwalter, die Fondsleitungen, die Wertpapierhäuser, Banken, die Finanzgruppen und die Finanzkonglomerate haben eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsauf-

11 SR 956.1