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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 62 Seiten

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sichtsgesetzes vom 16. Dezember 200512 zugelassene Prüfgesellschaft zu beauftragen.

2 Sie haben ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen nach den Grundsätzen der ordentlichen Revision des Obligationenrechts13 (Art. 727–728c) prüfen zu lassen.

3 Die Vermögensverwalter haben ein von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 9a Absätze 1 und 4 des Revisionsaufsichtsgesetzes14 als Revisor zugelassenes Revisionsunternehmen mit einer periodischen Prüfung zu beauftragen.

Art. 84 Auskunfts- und Meldepflicht bei Ausgliederung wesentlicher Funk-

tionen

1 Gliedert ein Finanzinstitut wesentliche Funktionen auf andere Personen aus, so unterstehen diese der Auskunfts- und Meldepflicht nach Artikel 29 FINMAG15.

2 Die Aufsichtsbehörde kann bei diesen Personen jederzeit Prüfungen vornehmen.

Art. 85 Stimmrechtssuspendierung

Zur Durchsetzung von Artikel 10 Absätze 3 und 5 kann die Aufsichtsbehörde das Stimmrecht suspendieren, das an Aktien oder Anteile gebunden ist, die von qualifiziert Beteiligten gehalten werden.

Art. 86 Liquidation

1 Entzieht die Aufsichtsbehörde einem Finanzinstitut die Bewilligung, so bewirkt dies bei juristischen Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften die Auflösung und bei Einzelunternehmen die Löschung im Handelsregister.

2 Die Aufsichtsbehörde bezeichnet die Liquidatorin oder den Liquidator und überwacht ihre oder seine Tätigkeit. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Liquidation.

3 Vorbehalten bleiben die insolvenzrechtlichen Vorschriften.

12 SR 221.302

13SR 220

14 SR 221.302

15 SR 956.1