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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 62 Seiten

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4. Titel: Insolvenzrechtliche Massnahmen

1. Kapitel: Massnahmen bei Insolvenzgefahr

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 87 Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieses Kapitels (Art. 88–111) finden nur auf Fondsleitungen (Art. 28 ff.), Wertpapierhäuser (Art. 38 ff.) und Banken (Art. 42 ff.) Anwendung.

Art. 88 Voraussetzungen

1 Besteht begründete Besorgnis, dass ein Finanzinstitut überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat, oder erfüllt dieses die Eigenmittelvorschriften nach Ablauf einer von der Aufsichtsbehörde festgesetzten Frist nicht, so kann die FINMA Folgendes anordnen:

a. Schutzmassnahmen (Art. 92);

b. ein Sanierungsverfahren (Art. 93–100);

c. die Konkursliquidation (Art. 101–109).

2 Die Schutzmassnahmen können selbstständig oder in Verbindung mit einer Sanierung oder Konkursliquidation angeordnet werden.

3 Die Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293–336 SchKG16), über das aktienrechtliche Moratorium (Art. 725 und 725a des Obligationenrechts17) und über die Benachrichtigung des Gerichts (Art. 728c Abs. 3 des Obligationenrechts) sind nicht anwendbar.

4 Die Anordnungen der FINMA umfassen sämtliches Vermögen des Finanzinstituts mit Aktiven und Passiven und Vertragsverhältnisse, ob sie sich nun im In- oder im Ausland befinden.

Art. 89 Stellung der Gläubigerinnen und Gläubiger und Eignerinnen und

Eigner

1 In den Verfahren nach diesem Kapitel können die Gläubigerinnen und die Gläubiger und die Eignerinnen und die Eigner eines Finanzinstituts, einer Konzernobergesellschaft oder einer wesentlichen Gruppengesellschaft lediglich gegen die Genehmigung des Sanierungsplans und gegen Verwertungshandlungen Beschwerde führen.

2 Die Beschwerde nach Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 11. April 188918 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist in diesen Verfahren ausgeschlossen.

16 SR 281.1

17 SR 220

18 SR 281.1