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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 62 Seiten

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Art. 125 Übergangsbestimmungen

1 Finanzinstitute, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine Bewilligung für die entsprechende Tätigkeit verfügen, bedürfen keiner neuen Bewilligung. Sie müssen die Anforderungen dieses Gesetzes innert eines Jahres ab dessen Inkrafttreten erfüllen.

2 Finanzinstitute, die neu diesem Gesetz unterstehen, melden sich innert sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Aufsichtsbehörde. Sie müssen innert zweier Jahres ab Inkrafttreten dessen Anforderungen genügen und ein Bewilligungsgesuch stellen. Bis zum Entscheid über die Bewilligung können sie ihre Tätigkeit fortführen.

3 Vermögensverwalter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Tätigkeit seit mindestens 15 Jahren ausüben, bedürfen keiner neuen Bewilligung für die Tätigkeit als Vermögensverwalter, sofern sie keinen neuen Kundinnen und Kunden annehmen.

4 In besonderen Fällen kann die Aufsichtsbehörde die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 erstrecken.

Art. 126 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova