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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 62 Seiten
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Art. 633 Abs. 1 und 2
1 Einlagen in Geld müssen bei einer Bank nach dem Finanzinstitutsgesetz vom ...39 zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt werden.
2 Die Bank gibt den Betrag erst frei, wenn die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist.
Art. 651 Abs. 5
5 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Finanzinstitutsgesetzes vom ...40 über das Vorratskapital.
Art. 653 Abs. 3
3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Finanzinstitutsgesetzes vom ...41 über das Wandlungskapital.
Art. 653e Abs. 2
2 Die Leistung der Einlage durch Geld oder Verrechnung muss bei einer Bank nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom ...42 erfolgen.
Art. 689d Abs. 3
3 Als Depotvertreter gelten die Finanzinstitute nach dem Finanzinstitutsgesetz vom ...43.
Art. 704 Abs. 1 Ziff. 4
1 Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist erforderlich für:
4. eine genehmigte oder eine bedingte Kapitalerhöhung oder die Schaffung von Vorratskapital gemäss Artikel 55 des Finanzinstitutsgesetzes vom ...44;
Art. 1126 Abs. 2
2 Dasselbe gilt, wenn der Inhaber infolge von Massnahmen, die aufgrund des Finanzinstitutsgesetzes vom ...45 getroffen worden sind, über die Gutschrift beim Bezogenen nicht verfügen kann.
39 SR ...
40 SR ...
41 SR ...
42 SR ...
43 SR ...
44 SR ...
45 SR ...