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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 62 Seiten
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diesem Zweck der Selbstregulierung der Banken und Wertpapierhäuser anzuschliessen.
2 Die Selbstregulierung unterliegt der Genehmigung durch die FINMA.
3 Die Selbstregulierung wird genehmigt, wenn sie:
a. die Auszahlung der gesicherten Einlagen innert 20 Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung über die Anordnung von Massnahmen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben e–h oder des Konkurses nach den Artikeln 101–111 gewährleistet;
b. einen Maximalbetrag von 6 Milliarden Franken für die gesamthaft ausstehenden Beitragsverpflichtungen vorsieht;
c. sicherstellt, dass jedes Wertpapierhaus und jede Bank für die Hälfte ihrer Beitragsverpflichtungen dauernd liquide Mittel hält, welche die gesetzliche Liquidität übersteigen.
4 Der Bundesrat kann den Betrag gemäss Absatz 3 Buchstabe b anpassen, sofern besondere Umstände dies erfordern.
5 Genügt die Selbstregulierung den Anforderungen nach den Absätzen 1–3 nicht, so regelt der Bundesrat die Einlagensicherung in einer Verordnung. Er bezeichnet namentlich den Träger der Einlagensicherung und legt die Beiträge der Wertpapierhäuser und Banken fest.
Art. 113 Auslösung der Einlagensicherung
1 Hat die FINMA eine Schutzmassnahme nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben e–h oder den Konkurs nach Artikel 101 angeordnet, so teilt sie dies dem Träger der Einlagensicherung mit und informiert ihn über die Höhe des Betrags, den es voraussichtlich für die Auszahlung der gesicherten Einlagen benötigt.
2 Der Träger der Einlagensicherung stellt den entsprechenden Betrag innert 20 Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung der oder dem Untersuchungsbeauftragten, der oder dem Sanierungsbeauftragten oder der Konkursliquidatorin oder dem Konkursliquidator zur Verfügung.
3 Im Fall einer Schutzmassnahme kann die FINMA die Mitteilung aufschieben, solange:
a. begründete Aussicht besteht, dass die Schutzmassnahme innert kurzer Frist wieder aufgehoben wird; oder
b. die gesicherten Einlagen von der Schutzmassnahme nicht betroffen sind.
4 Die Frist nach Absatz 2 wird unterbrochen, wenn und solange die Anordnung einer Schutzmassnahme oder des Konkurses nicht vollstreckbar ist.
Art. 114 Abwicklung und Legalzession
1 Die oder der Untersuchungsbeauftragte, die oder der Sanierungsbeauftragte oder die Konkursliquidatorin oder der Konkursliquidator zahlt den Einlegern die gesicherten Einlagen aus.