Vorlage

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 62 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 44Fedlex · Vorlage

Art. 24 Abs. 4 Bst. b und c

4 Die Strafverfolgungsbehörden melden der Aufsichtsbehörde sämtliche Verfahren, die im Zusammenhang mit einer von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen erbrachten Revisionsdienstleistung stehen; sie übermitteln ihr die Urteile und die Einstellungsbeschlüsse. Zu melden sind insbesondere Verfahren, die folgende Bestimmungen betreffen:

b. Artikel 119 des Finanzinstitutsgesetzes vom ...53.

c. Aufgehoben

Art. 25a Selbstregulierungsorganisationen

Die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199754 melden der Aufsichtsbehörde alle Vorkommnisse und übermitteln ihr alle Unterlagen im Zusammenhang mit einer Prüfgesellschaft, welche die Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.

5. Kartellgesetz vom 6. Oktober 199555

Art. 9 Abs. 3

3 Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und anderen Finanzinstituten die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Finanzinstitutsgesetz vom ...56 unterstellt sind.

6. Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200857

Art. 5 Abs. 1 Bst. h

1 Das kantonale Recht bezeichnet das Gericht, das als einzige kantonale Instanz zuständig ist für:

h. Streitigkeiten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200658, nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom ...59 und nach dem Finanzinstitutsgesetz vom ...60.

53 SR ...

54 SR 955.0

55 SR 251

56 SR ...

57 SR 272

58 SR 951.31

59 SR ...

60 SR ...