Vorlage
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 62 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 44Fedlex · Vorlage
Art. 24 Abs. 4 Bst. b und c
4 Die Strafverfolgungsbehörden melden der Aufsichtsbehörde sämtliche Verfahren, die im Zusammenhang mit einer von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen erbrachten Revisionsdienstleistung stehen; sie übermitteln ihr die Urteile und die Einstellungsbeschlüsse. Zu melden sind insbesondere Verfahren, die folgende Bestimmungen betreffen:
b. Artikel 119 des Finanzinstitutsgesetzes vom ...53.
c. Aufgehoben
Art. 25a Selbstregulierungsorganisationen
Die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199754 melden der Aufsichtsbehörde alle Vorkommnisse und übermitteln ihr alle Unterlagen im Zusammenhang mit einer Prüfgesellschaft, welche die Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.
5. Kartellgesetz vom 6. Oktober 199555
Art. 9 Abs. 3
3 Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und anderen Finanzinstituten die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Finanzinstitutsgesetz vom ...56 unterstellt sind.
6. Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200857
Art. 5 Abs. 1 Bst. h
1 Das kantonale Recht bezeichnet das Gericht, das als einzige kantonale Instanz zuständig ist für:
h. Streitigkeiten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200658, nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom ...59 und nach dem Finanzinstitutsgesetz vom ...60.
53 SR ...
54 SR 955.0
55 SR 251
56 SR ...
57 SR 272
58 SR 951.31
59 SR ...
60 SR ...