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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 62 Seiten
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b. die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
6 Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit.
Art. 120 Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ohne die erforderliche Bewilligung Publikumseinlagen entgegennimmt.
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 250 000 Franken bestraft.
Art. 121 Verletzung von Aufzeichnungs- und Rechnungslegungsvorschriften
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. die Aufzeichnungspflicht nach Artikel 41 verletzt;
b. Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Belege und Unterlagen nicht vorschriftsgemäss aufbewahrt;
c. die Jahresrechnung oder eine Zwischenbilanz nicht nach Artikel 60 erstellt und veröffentlicht.
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
Art. 122 Verletzung der Bestimmungen über den Schutz vor Verwechslung
und Täuschung und der Meldepflichten
1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. gegen die Bestimmung über den Schutz vor Verwechslung und Täuschung (Art. 14) verstösst;
b. die vorgeschriebenen Meldungen an die Aufsichtsbehörden nicht, falsch oder zu spät erstattet.
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.
6. Titel: Schlussbestimmungen
Art. 123 Vollzug
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 124 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.