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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 62 Seiten

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2 Die gesicherten Einlagen werden unter Ausschluss jeglicher Verrechnung ausbezahlt.

3 Den Einlegerinnen und Einlegern steht gegenüber dem Träger der Einlagensicherung kein direkter Anspruch zu.

4 Die Rechte der Einlegerinnen und Einleger gehen im Umfang der Auszahlungen auf den Träger der Einlagensicherung über.

Art. 115 Datenaustausch

1 Die FINMA stellt dem Träger der Einlagensicherung die Angaben zur Verfügung, die dieser zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt.

2 Der Träger der Einlagensicherung erteilt der FINMA sowie der oder dem Untersuchungsbeauftragten, der oder Sanierungsbeauftragten oder der Konkursliquidatorin oder dem Konkursliquidator alle Auskünfte und übermittelt diesen alle Unterlagen, die sie zur Durchsetzung der Einlagensicherung benötigen.

3. Kapitel: Nachrichtenlose Vermögenswerte

Art. 116 Übertragung

1 Wertpapierhäuser und Banken können nachrichtenlose Vermögenswerte ohne Zustimmung der Gläubigerinnen und Gläubiger auf ein anderes Wertpapierhaus oder eine andere Bank übertragen.

2 Die Übertragung bedarf eines schriftlichen Vertrags zwischen dem übertragenden Wertpapierhaus oder der übertragenden Bank und dem übernehmenden Wertpapierhaus oder der übernehmenden Bank.

3 Im Wertpapierhaus- und Bankenkonkurs vertreten die Konkursliquidatorinnen und -liquidatoren die Interessen der Gläubigerinnen und Gläubiger nachrichtenloser Vermögenswerte gegenüber Dritten.

4 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Vermögenswerte als nachrichtenlos gelten.

Art. 117 Liquidation

1 Wertpapierhäuser und Banken liquidieren nachrichtenlose Vermögenswerte nach 50 Jahren, wenn sich die berechtigte Person auf vorgängige Publikation hin nicht meldet. Die Liquidation nachrichtenloser Vermögenswerte von höchstens 500 Franken kann ohne vorgängige Publikation erfolgen.

2 Mit der Liquidation erlischt der Anspruch der berechtigten Person.

3 Der Erlös der Liquidation fällt an den Bund.

4 Der Bundesrat regelt die Publikation und die Liquidation nachrichtenloser Vermögenswerte.