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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 62 Seiten

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Art. 1135

In diesem Abschnitt sind unter der Bezeichnung «Bankier» Banken zu verstehen, die dem Finanzinstitutsgesetz vom ...46 unterstehen.

Art. 16 Schlussbestimmungen

Die Vorschriften des Finanzinstitutsgesetzes47 bleiben vorbehalten.

3. Bundesgesetz vom 23. März 200148 über den Konsumkredit

Art. 39 Abs. 3 Bst. a

3 Keine Bewilligung nach Absatz 2 ist erforderlich, wenn die Kreditgeberin oder die Kreditvermittlerin:

a. dem Finanzinstitutsgesetz vom ...49 untersteht;

4. Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200550

Art. 7 Abs. 3

3 Die Zulassung erfolgt zeitlich unbefristet.

Art. 9a Abs. 4

4 Der Bundesrat kann erleichterte Voraussetzungen vorsehen für die Zulassung von Prüfgesellschaften sowie von leitenden Prüferinnen und Prüfern zur Prüfung von:

a. Finanzintermediären nach Artikel 2 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 199751;

b. Vermögensverwaltern nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Finanzinstitutsgesetzes vom ...52.

Art. 16 Abs. 1bis

1bis Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen, die ausschliesslich Prüfdienstleistungen für Unternehmen nach Artikel 9a Absatz 4 Buchstabe b erbringen, werden von der Aufsichtsbehörde alle fünf Jahre überprüft. Die Aufsichtsbehörde kann den Überprüfungszyklus in begründeten Fällen verlängern.

46SR ...

47SR ...

48 SR 221.214.1

49SR ...

50 SR 221.302

51 SR 955.0

52 SR ...