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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 62 Seiten

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11. Bundesgesetz vom 17. Dezember 200474 zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft

Art. 3 Abs. 3

3 Banken und Wertpapierhäuer im Sinne des Finanzinstitutsgesetzes vom ...75 gelten als angemeldet, sofern sie ihre Geschäftstätigkeit vor dem 1. Juli 2005 aufgenommen haben.

12. Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200376

Art. 15 Abs. 1

1 Finanzinstitute nach Artikel 2 Absatz 1 des Finanzinstitutsgesetzes vom ....77, Finanzmarktinfrastrukturen sowie Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200678 sind verpflichtet, der Nationalbank statistische Angaben über ihre Tätigkeit zu liefern.

Art. 22 Abs. 1

1 Bei der Prüfung der Finanzinstitute nach Artikel 2 Absatz 1 des Finanzinstitutsgesetzes vom ....79 , der Finanzmarktinfrastrukturen und der Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b–d und h des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200680 prüfen die Prüfgesellschaften die Einhaltung der Auskunftspflicht, bei den Banken zusätzlich die Einhaltung der Mindestreservepflicht. Sie halten das Ergebnis im Prüfbericht fest. Stellen sie Missstände fest, namentlich unrichtige Angaben oder Verstösse gegen die Mindestreservepflicht, so benachrichtigen sie die Nationalbank und die zuständige Aufsichtsbehörde.

Art. 26 Abs. 2

2 Die Eintragung einer Aktionärin oder eines Aktionärs ist auf höchstens 100 Aktien beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht für schweizerische Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie für Kantonalbanken im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 des Finanzinstitutsgesetzes vom ...81.

74 SR 641.91

75 SR ...

76 SR 951.11

77 SR ...

78 SR 951.31

79 SR ...

80 SR 951.31

81 SR ...