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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 62 Seiten
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Art. 52 Abs. 1
1 Die Nationalbank erlässt ihre Entscheide nach den Artikeln 15, 16a, 18, 20, 22 und 23 dieses Gesetzes, nach Artikel 48 des Finanzinstitutsgesetzes vom ...82 sowie nach den Artikeln 5 und 23 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom ...83 in Form einer Verfügung.
13. Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200684
Art. 2 Abs. 2 Bst. h und Abs. 2bis
Aufgehoben
Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c
2 Nicht als Vertrieb gelten:
b. die Zurverfügungstellung von Informationen sowie der Erwerb kollektiver Kapitalanlagen im Rahmen eines schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrags mit Finanzintermediären nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und d des Finanzdienstleistungsgesetzes vom ...85.
c. Aufgehoben
Art. 13 Abs. 2 Bst. a, f und g
Aufgehoben
Art. 13 Abs. 3 und 5
3 Der Bundesrat kann Vertreter, die bereits einer anderen gleichwertigen staatlichen Aufsicht unterstehen, von der Bewilligungspflicht befreien.
5 Die Personen nach Absatz 2 Buchstaben b–d dürfen erst nach Erteilung der Bewilligung durch die FINMA in das Handelsregister eingetragen werden.
Art. 14 Abs. 1 Bst. a und abis, Abs. 2
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a. die Personen nach Artikel 13 Absatz 2 und die für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bieten;
82 SR ...
83 SR ...
84 SR 951.31
85 SR ...