Vorlage

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 62 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 50Fedlex · Vorlage

Art. 121 Abs. 1

1 Als Zahlstelle ist eine Bank im Sinne des Finanzinstitutsgesetzes vom ...90 vorzusehen.

Art. 126 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a und e

1 Folgende Personen müssen eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200591 zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200792 beauftragen:

a. die Fondsleitung für die von ihr verwalteten Anlagefonds;

e. Aufgehoben

Art. 137 Abs. 1

1 Besteht begründete Besorgnis, dass ein Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b–d überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat, und besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die Aufsichtsbehörde dem Finanzinstitut die Bewilligung, eröffnet den Konkurs und macht diesen öffentlich bekannt.

Art. 138c

Für die Anerkennung ausländischer Insolvenzmassnahmen sowie für die Koordination mit ausländischen Insolvenzverfahren gelten die Artikel 110 und 111 des Finanzinstitutsgesetzes vom ...93 sinngemäss.

Art. 145 Abs. 1 Bst. a und f, Abs. 4

1 Wer Pflichten verletzt, haftet der Gesellschaft, den einzelnen Anlegerinnen und Anlegern sowie den Gesellschaftsgläubigern für den daraus entstandenen Schaden, sofern er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Haftbar gemacht werden können alle mit der Gründung, der Geschäftsführung, der Vermögensverwaltung, der Prüfung oder der Liquidation befassten Personen:

a. Aufgehoben

f. Aufgehoben

4 Die Verantwortlichkeit der Organe der SICAV und SICAF richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts94 über die Aktiengesellschaft.

90SR ...

91 SR 221.302

92 SR 956.1

93 SR ...

94 SR 220