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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 62 Seiten

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ausschliesslich für die Durchführung der Stempelabgaben verwendet werden. Das Bankgeheimnis ist zu wahren.

9. Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200967

Art. 78 Abs. 6

6 Die anlässlich einer Kontrolle nach den Absätzen 1–4 bei der Schweizerischen Nationalbank oder bei einer Pfandbriefzentrale, bei einer Bank oder Sparkasse oder bei einem Wertpapierhaus im Sinne des Finanzinstitutsgesetzes vom ...68 oder bei einer Finanzmarktinfrastruktur im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom ....69gemachten Feststellungen betreffend Dritte dürfen ausschliesslich für die Durchführung der Mehrwertsteuer verwendet werden. Die Berufsgeheimnisse nach dem Finanzinstitutsgesetz und nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz sind zu wahren.

10. Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 199570

Art. 5 Abs. 1 Bst. g

1 Von der Steuer sind ausgenommen:

g. die Zinsen von Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht nach den Artikeln 55–59 des Finanzinstitutsgesetzes vom ...71 sofern:

1. die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, gestützt auf Artikel 54 Absatz 4 des Finanzinstitutsgesetzes vom ...72, die Anrechnung der Pflichtwandelanleihe oder der Anleihe mit Forderungsverzicht auf die erforderlichen Eigenmittel genehmigt hat, und

2. die Pflichtwandelanleihe oder die Anleihe mit Forderungsverzicht innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2012 dieses Gesetzes ausgegeben wird.

Art. 40 Abs. 5

5 Die anlässlich einer Prüfung gemäss Absatz 1 oder 2 bei einer Bank oder Sparkasse im Sinne des Finanzinstitutsgesetzes vom ...73, bei der Schweizerischen Nationalbank oder bei einer Pfandbriefzentrale gemachten Feststellungen dürfen ausschliesslich für die Durchführung der Verrechnungssteuer verwendet werden. Die Berufsgeheimnisse nach den Finanzmarktgesetzen sind zu wahren.

67 SR 641.20'

68 SR ...

69 SR ...

70 SR 642.21

71 SR ...

72 SR ...

73 SR ...