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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 62 Seiten
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abis. die für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen einen guten Ruf geniessen und die für die Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen;
2Aufgehoben
3. Kapitel 2. Abschnitt (Art. 18–18c)
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3. Kapitel 3. Abschnitt (Art. 19)
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4. Kapitel 3. Abschnitt (Art. 28–35)
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Art. 36 Abs. 3
Anlageentscheide darf die SICAV nur an Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen delegieren, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen. Die Artikel 30 und 31 des Finanzinstitutsgesetzes vom ...86 gelten sinngemäss.
Art. 45
Die Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote (Art. ... Finanzmarktinfrastrukturgesetz87) sind auf die SICAV nicht anwendbar.
Art. 51 Abs. 5
5 Die Administration der SICAV darf nur an eine bewilligte Fondsleitung nach Artikel 28 des Finanzinstitutsgesetzes vom ...88 delegiert werden.
Art. 72 Abs. 1
1 Die Depotbank muss eine Bank im Sinne des Finanzinstitutsgesetzes vom ...89 sein und über eine für ihre Tätigkeit als Depotbank von kollektiven Kapitalanlagen angemessene Organisation verfügen.
Art. 94 Abs. 2
2 Jedes Teilvermögen gemäss Absatz 1 haftet nur für eigene Verbindlichkeiten. Das Teilvermögen der Unternehmeraktionäre haftet zusätzlich subsidiär für die Verbindlichkeiten der Teilvermögen gemäss Absatz 1.
86 SR ...
87 SR ...
88 SR ...
89 SR ...