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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 62 Seiten

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7. Bundesgesetz vom 11. April 188961 über Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 173b

Betrifft das Konkursbegehren eine Bank, ein Wertpapierhaus, eine Fondsleitung, ein Versicherungsunternehmen, eine Pfandbriefzentrale, eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV), eine Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen oder eine Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF), so überweist das Konkursgericht die Akten an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA). Diese verfährt nach den spezialgesetzlichen Regeln.

Art. 219 Abs. 4 2. Klasse Bst. f

4 Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:

2. Klasse

f. Die Einlagen nach Artikel 106 des Finanzinstitutsgesetzes vom ...62.

8. Bundesgesetz vom 27. Juni 197363 über die Stempelabgaben

Art. 6 Abs. 1 Bst. l

1 Von der Abgabe sind ausgenommen:

l. die Beteiligungsrechte von Banken, die unter Verwendung des Wandlungskapitals gemäss den Artikeln 56–59 des Finanzinstitutsgesetzes vom ...64 begründet oder erhöht werden.

Art. 13 Abs. 3

3 Effektenhändler sind:

a. die Banken nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom ...65 sowie die Schweizerische Nationalbank;

Art. 37 Abs. 5

5 Die anlässlich einer Prüfung gemäss Absatz 1 oder 2 bei einer Bank oder Sparkasse nach Artikel 42 des Finanzinstitutsgesetzes vom ...66 bei der Schweizerischen Nationalbank oder bei einer Pfandbriefzentrale gemachten Feststellungen dürfen

61 SR 281.1

62 SR ...

63 SR 641.10

64 SR ...

65 SR ...

66 SR ...