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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 62 Seiten
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Art. 12 Zuständigkeit
Die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten nach dem 2. Kapitel liegt für Finanzintermediäre:
a. nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b–d bei der FINMA;
abis. nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe abis bei der zuständigen Aufsichtsbehörde nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007100 (die Aufsichtsbehörde);
c. nach Artikel 2 Absatz 3 bei den anerkannten Selbstregulierungsorganisationen (Art. 24).
Art. 14
1 Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen.
2 Eine Selbstregulierungsorganisation nimmt einen Finanzintermediär als Mitglied auf, wenn:
a. dieser durch seine internen Vorschriften und seine Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz sicherstellt;
b. dieser einen guten Ruf geniesst und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bietet; und
c. die mit seiner Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen die Voraussetzungen nach Buchstabe b auch erfüllen.
3 Die Selbstregulierungsorganisationen können in ihren Reglementen weitere Anschlussvoraussetzungen vorsehen.
Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission und die Aufsichtsorganisation nach Artikel 43a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007101 erstatten der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie begründeten Verdacht schöpfen, dass:
Art. 17
Soweit nicht eine anerkannte Selbstregulierung die Sorgfaltspflichten und ihre Erfüllung regelt, werden diese Sorgfaltspflichten nach dem zweiten Kapitel in einer Verordnung konkretisiert und wird darin festgelegt, wie diese zu erfüllen sind, durch
a. die FINMA für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a–d;
b. die Eidgenössische Spielbankenkommission für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben e.
100 SR 956.1
101 SR 956.1