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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 62 Seiten
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Art. 18 Abs. 1 Bst. b, e und f
1 Die FINMA hat im Rahmen der Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 folgende Aufgaben:
b. Sie beaufsichtigt die Selbstregulierungsorganisationen.
e. Aufgehoben
f. Aufgehoben
Art. 19a Abs. 1 und 20
Aufgehoben
Art. 24 Abs. 1 Bst. c Einleitungssatz und d
1 Als Selbstregulierungsorganisationen werden Organisationen anerkannt, die:
c. Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und sicherstellen, dass die von ihnen mit der Kontrolle betrauten Personen und Revisionsstellen:
d. sicherstellen, dass die von ihr mit der Kontrolle betrauten Prüfgesellschaften von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Prüfgesellschaft nach Artikel 9a des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005102 zugelassen sind.
Art. 28 Abs. 2–4
2 Wird einer Selbstregulierungsorganisation die Anerkennung entzogen, so müssen sich die ihr angeschlossenen Finanzintermediäre innerhalb von zwei Monaten der Aufsicht einer anderen Selbstregulierungsorganisation anschliessen.
3 und 4 Aufgehoben
Art. 29
1 Die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission, die Aufsichtsorganisation und die Meldestelle können einander alle Auskünfte erteilen und Unterlagen übermitteln, die sie für die Durchsetzung dieses Gesetzes benötigen.
2 Die Meldestelle orientiert die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission und die Aufsichtsorganisation über die Entscheide der kantonalen Strafverfolgungsbehörden.
Art. 29a Abs. 3 und 4
3 Sie können der FINMA, der Eidgenössischen Spielbankenkommission und der Aufsichtsorganisation alle Informationen und Unterlagen erteilen, die diese im
102 SR 221.302