Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
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Die vorgeschlagenen Massnahmen wurden zudem unter Berücksichtigung der internationalen Anforderungen an die Regulierung der Produktion und des Vertriebs von Finanzprodukten erarbeitet. International gültige Standards, namentlich jene der EU, sollen soweit sinnvoll und zweckmässig übernommen werden. Dabei ist eine materielle Äquivalenz anzustreben.
1.3.2 Erbringen von Finanzdienstleistungen
1.3.2.1 Verhaltensregeln
Die Verhaltensregeln des FIDLEG legen die aufsichtsrechtlichen Pflichten fest, welche die Finanzdienstleister ihren Kundinnen und Kunden gegenüber einhalten müssen, wenn sie Finanzdienstleistungen erbringen. Im Zentrum der Bestimmungen stehen Informations- und Erkundigungspflichten. Damit Kundinnen und Kunden eine informierte Anlageentscheidung treffen können, sind sie auf ausreichende Informationen über ihren Finanzdienstleister sowie über die erhältlichen Finanzdienstleistungen und Produkte angewiesen. Die einzelnen Verhaltenspflichten variieren je nach Kundensegment im Umfang und sind für Privatkundinnen und -kunden umfangreicher als für professionelle Kunden.
Informationen über Finanzdienstleister, Dienstleistung und Produkt
Zunächst sind den Kundinnen und Kunden angemessene Informationen über den Finanzdienstleister und sein Tätigkeitsfeld zur Verfügung zu stellen. Diese umfassen gegenüber Privatkundinnen und -kunden insbesondere Folgendes: Name und Anschrift, Aufsichtsstatus und zuständige Aufsichtsbehörde. Der Finanzdienstleister muss auf seine im Zusammenhang mit den angebotenen Finanzdienstleistungen bestehenden wirtschaftlichen Bindungen an Dritte hinweisen und die Kundinnen und Kunden ausreichend über die Eigenschaften und Risiken der in Frage stehenden Finanzdienstleistungen und -instrumente aufklären. Dabei ist auch in angemessener Form über historische Wertentwicklungen zu informieren und auf spezifische Eigenschaften, etwa bei zusammengesetzten Finanzinstrumenten, hinzuweisen. Finanzdienstleister geben zudem die erforderliche Produktdokumentation ab. Insbesondere ist Privatkundinnen und -kunden vor dem Erwerb von Finanzinstrumenten ein Basisinformationsblatt zu übergeben. Ausführliche Prospekte sind hingegen nur auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
Weiter sind die für die Kundin oder den Kunden anfallenden direkten und indirekten Kosten von Dienstleistung und Finanzinstrument in transparenter Weise offenzulegen. Wird eine Anlageberatung oder Vermögensverwaltung erbracht, ist anzugeben, ob die Dienstleistung unabhängig ist und ob eine laufende Beurteilung der Eignung der Finanzinstrumente vorgenommen wird. Finanzdienstleister dürfen sich dabei nur als unabhängig bezeichnen, wenn sie eine ausreichende Anzahl von Finanzinstrumenten in ihre Evaluation einbeziehen und keine finanziellen Anreize von Dritten entgegennehmen, ohne sie vollumfänglich an die Kundinnen und Kunden weiterzugeben.