Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
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Angemessenheitsprüfung vor Geschäften mit Finanzinstrumenten
Damit ein Finanzdienstleister im Interesse seiner Kundin oder seines Kunden tätig werden kann, muss er zumindest die Kenntnisse und Erfahrungen einer Kundin oder eines Kunden mit der in Frage stehenden Geschäftsart kennen. Finanzdienstleister sind daher im Vorfeld einer Dienstleistung zu einer Angemessenheitsprüfung verpflichtet. Sie beurteilen gestützt auf die Kenntnisse und Erfahrungen der Kundin oder des Kunden, ob der fragliche Produkttyp oder die zu erbringende Dienstleistung für diese Kundin oder diesen Kunden angemessen ist. Wenn sie eine Transaktion für unangemessen halten oder die Angemessenheitsprüfung aufgrund fehlender Angaben nicht durchführen können, sollen sie die Kundin oder den Kunden darüber in Kenntnis setzen.
Besteht die Finanzdienstleistung ausschliesslich in der Ausführung oder blossen Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen (execution only), so muss der Finanzdienstleister keine Angemessenheitsprüfung durchführen, wenn die Geschäfte auf Veranlassung der Kundin oder des Kunden getätigt werden.
Eignungsprüfung bei Beratung und Vermögensverwaltung
Finanzdienstleister können ihre Kundinnen und Kunden bei der Anlage ihres Vermögens nur beraten, wenn sie deren Erfahrungen, Kenntnisse, Anlageziele und finanziellen Verhältnisse kennen. Entsprechend führt der Finanzdienstleister gestützt auf die Auskünfte seiner Kundin oder seines Kunden eine Eignungsprüfung durch. Nur wenn die Kundin oder der Kunde nach Einschätzung des Finanzdienstleisters ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen hat, um die Risiken und Eigenschaften eines Geschäfts zu verstehen, und dieses Geschäft vor dem Hintergrund seiner Anlageziele und finanziellen Verhältnisse angebracht ist, darf ein Finanzdienstleister seiner Kundin oder seinem Kunden zur Durchführung der fraglichen Transaktion raten.
Die Eignungsprüfung findet nicht nur bei der Anlageberatung Anwendung, sondern auch im Rahmen von Vermögensverwaltungsmandaten. Die Eignungsprüfung bezieht sich dabei auf die Vermögensverwaltung selbst: Der Finanzdienstleister hat vor Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrags sicherzustellen, dass die Kundin oder der Kunde die Dienstleistung «Vermögensverwaltung» versteht und die gewählte Anlagestrategie den Zielen und Vermögensverhältnissen der Kundin oder des Kunden grundsätzlich entspricht – das heisst geeignet ist. Ausserdem muss der Vermögensverwalter vor der Durchführung von Transaktionen prüfen, ob diese in ihrem Zusammenspiel mit dem Restportfolio für die Kundin oder den Kunden geeignet sind.
Verhaltensregeln als Aufsichtsrecht mit Ausstrahlungswirkung auf das Zivilrecht
Die im FIDLEG statuierten Verhaltensregeln für Finanzdienstleister sind öffentliches Recht. Bei beaufsichtigten Finanzdienstleistern prüft die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer laufenden Aufsicht namentlich, ob die Verhaltensregeln des FIDLEG eingehalten werden. Verstösst ein beaufsichtigter Finanzdienstleister gegen die Pflichten, trifft die Behörde geeignete Massnahmen (vgl. Kommentierung zu Art. 6). Es stehen ihr dazu grundsätzlich die Aufsichtsinstrumente des Finanzmarktauf-