Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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sichtsgesetzes (FINMAG)6 zur Verfügung. Gegenüber nicht beaufsichtigten Finanzdienstleistern wird die Einhaltung der Verhaltensregeln nicht überwacht. Verstösse gegen die Informationspflichten und die Pflichten zur Eignungs- und Angemessenheitsprüfung werden jedoch auch gegenüber Personen, die für nicht beaufsichtigte Finanzdienstleister tätig sind, strafrechtlich sanktioniert (vgl. Art. 121).

Die aufsichtsrechtlichen Verhaltenspflichten des FIDLEG greifen nicht unmittelbar in das privatrechtliche Verhältnis zwischen Finanzdienstleistern und Kundinnen und Kunden ein. Der Zivilrichter beurteilt das zivilrechtliche Verhältnis nach wie vor gestützt auf die privatrechtlichen Bestimmungen. Zur Konkretisierung dieser Vorschriften kann er jedoch die aufsichtsrechtlichen Verhaltenspflichten des FIDLEG beiziehen. Die Bestimmungen entfalten in diesen Fällen eine Ausstrahlungswirkung auf die zivilrechtliche Beziehung zwischen dem Finanzdienstleister und seinen Kundinnen und Kunden. Der Verstoss gegen zivilrechtliche Pflichten durch Finanzdienstleister gegenüber einzelnen Kundinnen und Kunden kann durch diese jedoch nicht bei der Aufsichtsbehörde geltend gemacht werden. Eine Kundin oder ein Kunde, der bei der Aufsichtsbehörde ein aufsichtsrechtliches Verfahren gegen einen Finanzdienstleister anstrebt, hat in diesem Verfahren keine Parteistellung7. Allfällige Klagen sind vor den zuständigen zivilgerichtlichen Instanzen zu erheben (vgl. Art. 117).

1.3.2.2 Organisation

Damit Finanzdienstleister die Verhaltensregeln gemäss FIDLEG einhalten können, müssen sie gewisse organisatorische Vorkehrungen treffen. Diese Massnahmen werden durch die Organisationspflichten im 2. Titel des FIDLEG unterstützt. Insbesondere werden Finanzdienstleister angewiesen, durch interne Vorschriften und eine angemessene Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten gemäss FIDLEG sicherzustellen. Weiter haben sie bei der Beschäftigung ihrer Mitarbeitenden und beim Beizug Dritter darauf zu achten, dass diese die erforderlichen Qualifikationen mitbringen. Interessenkonflikte sind wenn möglich zu vermeiden, auf jeden Fall aber der Kundin oder dem Kunden gegenüber offenzulegen. Die Annahme von Vorteilen ist nur zulässig, wenn die Kundinnen und Kunden vorgängig auf die Herausgabe der Vorteile verzichtet haben oder wenn die Vorteile vollumfänglich den betroffenen Kundinnen und Kunden weitergegeben werden. Der Grossteil dieser Pflichten wird jedenfalls für beaufsichtigte Marktteilnehmer bereits unter geltendem Aufsichtsrecht gefordert oder lässt sich aus den Sorgfalts- und Treuepflichten des Zivilrechts ableiten. Neu sind somit weniger die Pflichten als solche, sondern ihre sektorübergreifende Verankerung für alle Personen, die Finanzdienstleistungen erbringen.

Die Organisationspflichten des FIDLEG gelten sowohl für prudenziell beaufsichtigte als auch für nicht beaufsichtigte Finanzdienstleister. Eine laufende aufsichtsrechtliche Überwachung der Einhaltung dieser Pflichten findet jedoch nur für die prudenziell beaufsichtigten Finanzdienstleister statt.

6 Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG); SR 956.1

7 Vgl. auch BGE 139 II 279, E. 2 und 4.