Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
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fristgerecht nachzukommen (Abs. 2). Diese Teilnahmepflicht für Finanzdienstleister
– wie sie zum Beispiel auch in England und Irland115 (vgl. dazu auch vorne unter Ziff. 1.6.4.2) vorgesehen ist – gewährleistet über die Anschlusspflicht hinaus, dass auf ein entsprechendes Gesuch einer Kundin oder eines Kundin hin effektiv ein Verfahren zur Streitbelegung vor der Ombudsstelle zustande kommt. Trotz dieser Teilnahmepflicht wird nicht in die Verfahrensrechte und -garantien der Finanzdienstleister eingegriffen. Auch ihnen stehen sämtliche Möglichkeiten eines allgemeinen Zivilverfahrens offen.
Art. 80 Pflicht zur Information
Zur praktischen Wirksamkeit der Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine anerkannte Ombudsstelle ist es zentral, dass Kundinnen und Kunden überhaupt wissen, dass diese Möglichkeit besteht. Finanzdienstleister sowie Kundenberaterinnen und - berater sind daher zu einer entsprechenden Information ihrer Kundinnen und Kunden zu verpflichten. Eine solche hat insbesondere vor Eingehung einer Geschäftsbeziehung oder einem erstmaligen Vertragsschluss zu erfolgen. Als geeignete Form steht primär Schriftlichkeit im Vordergrund, jedoch kann dies auch mittels E-Mail oder anderer an den Kundinnen und Kunden gerichteter elektronischer Kommunikation und Information erfolgen. Im Unterschied etwa zum Fernmelderecht wird aber davon abgesehen, die Kundinnen und Kunden mit jeder Rechnung auf die Existenz der Schlichtungsstelle hinzuweisen (vgl. Art. 47 FDV).
Art. 81 Finanzielle Beteiligung
Die anerkannten Ombudsstellen sollen nach dem Vorbild der bisher in gewissen Branchen bestehenden Ombudsstellen primär durch die ihr angeschlossenen Finanzdienstleister und Kundenberaterinnen und -berater finanziert werden. Dabei ist sowohl an eine direkte als auch eine indirekte Finanzierung zu denken. Es ist somit denkbar, dass die Branchenverbände als Inkassostelle fungieren und die Beiträge bei ihren Mitgliedern einfordern. Die Höhe der Beiträge der Finanzdienstleister bemisst sich nach der Beitrags- und Kostenordnung der Ombudsstelle. Sie ist in der Ausgestaltung der Beitragszahlung frei. So kann sie beispielsweise Gesamt- bzw. Fallpauschalen oder eine Verfahrensgebühr für jedes einzelne Verfahren vorsehen. Eine finanzielle Beteiligung der Kundinnen und Kunden kommt nur insofern in Betracht, als ihnen eine geringe Verfahrensgebühr auferlegt werden kann (vgl. auch Art. 77 Abs. 1). Die entsprechenden Regelungen sind in einer Beitrags- und Kostenordnung der Ombudsstelle niederzulegen (vgl. auch Art. 83 Abs. 2 Bst. e).
3. Abschnitt: Anerkennung und Informationsaustausch
Art. 82 Anerkennung und Aufsicht
Zuständige Behörde für die Anerkennung und die Aufsicht über die anerkannten Ombudsstellen ist das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) (Art. 82 Abs. 1). Diese Übertragung der Anerkennungs- und Aufsichtskompetenz
115 Vgl. Contratto, Franca, Alternative Streitbeilegung im Finanzsektor, AJP 2012, S. 217 ff., 228; Weber, Rolf H., Anlegerschutz durch regulatorisches Enforcement, in: Sethe/Hens/von der Crone/Weber (Hrsg.), Anlegerschutz im Finanzmarktrecht kontrovers diskutiert, Zürich 2013, S. 319 ff., 331.