Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
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auch ein Prozesskostenfonds alternativ zur Diskussion gestellt. Dabei bevorzugt der Bundesrat die Variante «Schiedsgericht» und fordert die Vernehmlassungsteilnehmer auf, sich insbesondere zu diesen Varianten zu äussern.
Variante A
1. Abschnitt: Schiedsgericht
Mit einem Verfahren vor einem Schiedsgericht kann ein Streitfall von einer einzigen Instanz abschliessend entschieden werden. Dies hat den Vorteil, dass der Kunde schneller eine verbindliche Beurteilung seines Anspruches erhält, als wenn ein Entscheid im ordentlichen Zivilprozess an zwei weitere Instanzen weitergezogen werden kann. Dies führt rascher zu Rechtsfrieden und belastet den Kunden auch finanziell nicht im gleichen Ausmass.
Art. 85 Grundsätze
Die Finanzdienstleister werden angehalten, ein Schiedsgericht zu errichten, das ihre Kunden anrufen können. Die Anzahl möglicher Schiedsgerichte ist dabei offen. Die Schiedsgerichte sind jedoch als ständige Einrichtungen auszugestalten, weshalb adhoc-Gericht nicht möglich sind (Art. 85 Abs. 1).
Um ihre Ansprüche vor einem Schiedsgericht geltend machen zu können, müssen die Kundin oder der Kunde über dessen Existenz in Kenntnis gesetzt wurden. Deshalb sind die Finanzdienstleister verpflichtet, vor Eingehung einer Geschäftsbeziehung, vor einem erstmaligen Vertragsschluss sowie auf Anfrage der Kundin oder des Kunden hin jederzeit über die vorgesehene Wahlmöglichkeit im Streitfall zu informieren. Der Privatkunde muss also erst im Streitfall entscheiden, ob er den ordentlichen Zivilrichter anruft oder sich neu für den Schiedsgerichtsweg entscheidet (Art. 85 Abs. 2).
Art. 86 Zusammensetzung und Verfahren
Das Verfahren ist in einer Schiedsordnung zu regeln. Vorgeschrieben wird, dass es sich um ein faires, einfaches und rasches Verfahren handeln muss (Art. 86 Abs. 2). Ausfluss aus dem Fairnessgebot ist unter anderem auch die zwingende paritätische Zusammensetzung des Spruchkörpers unter dem Vorsitz einer unabhängigen Person (Art. 86 Abs. 1). Diese darf weder Verbindungen zu den Finanzdienstleistern noch zu Anleger- oder Konsumentenschutzorganisationen aufweisen.
Damit der erwähnten Kostenproblematik begegnet werden kann, muss das Verfahren für die Kundin oder den Kunden kostengünstig oder kostenlos sein. Ausnahmen von diesem Grundsatz rechtfertigen sich nur in den im Gesetz vorgesehenen Fällen (Art. 86 Abs. 3).
Genehmigungsbehörde der Schiedsgerichte und deren Verfahrensordnung ist das EJPD (Art. 86 Abs. 4). Genügt ein Schiedsgericht den Anforderungen dieses Kapitels nicht oder wird kein Schiedsgericht durch die Finanzdienstleister errichtet, so hat der Bundesrat die Kompetenz, ein Schiedsgericht zu errichten und die Finanzdienstleister zum Anschluss zu zwingen.