Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
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und damit insbesondere in einem späteren Zivilprozess nicht verwendet werden dürfen. Eine Ausnahme gilt für Einigungsvorschläge der Ombudsstelle zur Streitbeilegung nach Absatz 7. Diese sollen insbesondere auch von der Kundin oder dem Kunden im Rahmen eines allfälligen Gesuchs um Übernahme der Prozesskosten (vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 93 ff.) verwendet werden dürfen.
Ähnliche Überlegungen wie in Absatz 2 gelten auch für die Regelung in Absatz 3. Aussagen, welche die Parteien nur gegenüber der Ombudsstelle gemacht haben, sollen vertraulich behandelt werden. Deshalb haben die Parteien kein Anrecht auf Einsicht der Korrespondenz der jeweils anderen Partei.
Absatz 4 regelt die kumulativen Voraussetzungen, unter denen ein Gesuch um Streitbeilegung zulässig ist. Dabei geht es neben formellen Voraussetzungen (Bst. a und d: Formgültigkeit und keine anderweitige Befassung einer Instanz mit der gleichen Angelegenheit) materiell auch darum, dass die Kundin oder der Kunde den Finanzdienstleister über ihren oder seinen Standpunkt informierte und versuchte, eine Einigung zu finden (Bst. b) und das Gesuch nicht offensichtlich missbräuchlich ist oder in der gleichen Sache bereits ein Streitbeilegungsverfahren durchgeführt wurde (Bst. c).
Nach Absatz 5 kann die Kundin oder der Kunde wählen, ob das Verfahren in einer Amtssprache des Bundes oder in englischer Sprache durchgeführt wird, wobei eine abweichende Vereinbarung zwischen den Parteien möglich bleibt, soweit dies das Organisationsreglement der Ombudsstelle zulässt. Damit soll gerade auch den individuellen Besonderheiten der Geschäftsbeziehung zwischen Finanzdienstleister und Kundin oder Kunde Rechnung getragen werden können.
Absatz 6 hält weiter fest, dass die Ombudsstelle die nötigen Massnahmen trifft, die zur Beilegung der Streitigkeit führen sollen. Namentlich hört sie die Parteien an und gibt ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Weiter nimmt sie selbst eine Einschätzung der Streitigkeit vor, gibt diese den Parteien bekannt und macht einen sachgerechten Vorschlag zur Streitbeilegung (Abs. 7). Das Streitbelegungsverfahren endet alternativ mit dem Rückzug des Gesuchs, einer Einigung der Parteien oder der Ablehnung eines Schlichtungsvorschlags durch mindestens eine Partei, aber auch mit der Ablehnung des Gesuchs durch die Ombudsstelle zufolge Missbräuchlichkeit.
Art. 77 Verhältnis zum Schlichtungsverfahren und zu anderen Verfahren
Die Bestimmung regelt das Verhältnis zwischen dem besonderen Streitbeilegungsverfahren vor einer anerkannten Ombudsstelle und den allgemeinen Verfahren, wie sie das Zivilprozessrecht zur Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen und Forderungen vorsieht (vgl. auch Art. 46 FDV). Grundsätzlich gilt, dass die allgemeinen Zivilverfahren vom besonderen Schlichtungsverfahren unabhängig bleiben sollen und damit sämtliche Verfahrensrechte und -garantien aller Betroffenen vollständig erhalten bleiben. Dies gilt insbesondere hinsichtlich örtlicher, sachlicher und funktioneller Zuständigkeit, aber auch hinsichtlich des rechtlichen Gehörs sowie des Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches, gesetzliches Gericht (Art. 6 EMRK114).
114 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten; SR 0.101