Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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dass jeder Akteur über die für ihn zur Erfüllung seiner Aufgabe notwendigen Informationen verfügt.

Art. 84 Entzug der Anerkennung

Nach Artikel 84 wird einer Ombudsstelle die Anerkennung von der Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde entzogen, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 82 nach Ansetzung einer angemessenen Frist zur Nachbesserung nicht mehr erfüllt. Wird einer Ombudsstelle die Anerkennung entzogen, so müssen sich die betroffenen Finanzdienstleister einer anderen anerkannten Ombudsstelle anschliessen. Laufende Verfahren werden von einem Entzug der Anerkennung grundsätzlich nicht betroffen.

3. Kapitel: Prozesskosten

Eine besondere Schranke bei der zivilrechtlichen Durchsetzung von Ansprüchen von Privatkundinnen und -kunden gegenüber Finanzdienstleistern stellen im geltenden Recht die Prozesskosten beziehungsweise das entsprechende Prozesskostenrisiko dar117. Zum einen machen solche Prozesse bereits vor oder bei ihrer Einleitung umfangreiche Sachverhalts- und Rechtsabklärungen notwendig. Privatkundinnen und -kunden benötigen dafür zumeist professionelle und entgeltliche Unterstützung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Gleichzeitig trifft die Privatkundin oder den Privatkunden die allgemeine Kostenvorschusspflicht nach Artikel 98 ZPO. Zum andern trägt die klagende Privatkundin oder der klagende Privatkunde aber auch – nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen – das Risiko, im Falle eines vollständigen oder auch nur teilweisen Unterliegens in einem Prozess gegen den Finanzdienstleister nach Artikel 106 ZPO für die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und einer allfälligen Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), aufkommen zu müssen. Beides zusammen führt in der Praxis dazu, dass die Rechtsdurchsetzung bei Anlegerschäden in der Schweiz erschwert ist.

Da sich diese Problematik insbesondere im Verhältnis zwischen Privatkundinnen und -kunden und Finanzdienstleistern stellt, beschränken sich die nachfolgend vorgeschlagenen Regelungen auf Privatkundinnen und -kunden im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 (vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 4). Nicht als Privatkundinnen und -kunden in diesem Sinne gelten professionelle und institutionelle Kunden, die schriftlich erklären, dass sie als Privatkundinnen und -kunden gelten wollen (opting in). Für solche ist eine Prozessführung auf eigene Kosten selbst dann möglich und zumutbar, wenn sie im Einzelfall nicht über besondere fachliche Qualifikationen verfügen oder bewusst von den besonderen spezifischen Schutzvorschriften zugunsten von Privatkundinnen und -kunden profitieren wollen.

Vor diesem Hintergrund werden im FIDLEG zwei Varianten vorgeschlagen, um der Kostenproblematik Herr zu werden. Es wird sowohl eine Schiedsgerichtslösung als

117 Vgl. Contratto, Franca, Alternative Streitbeilegung im Finanzsektor, AJP 2012, S. 217 ff., 219; Weber, Rolf H./Baisch, Rainer, Hybride Streitschlichtung im Finanzdienstleistungssektor, SZW 2013, S. 191 ff., 192 sowie Kollektiver Rechtsschutz in der Schweiz – Bestandesaufnahme und Handlungsmöglichkeiten, Bericht des Bundesrates vom 3. Juli 2013, S. 43 ff. (abrufbar unter https://www.bj.admin.ch/content/dam/data/pressemitteilung/2013/2013-07-03/ber-brd.pdf) und Hearingbericht, S. 9.