Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 87Fedlex · Erläuternder Bericht

Nach Absatz 1 schliesst ein Gesuch um Streitbelegung die Einreichung einer Zivilklage nicht aus. Praktisch bedeutsam ist dies dann, wenn der Finanzdienstleister ein Gesuch um Streitbeilegung gestellt hat. Auch in diesen Fällen soll der Kundin oder dem Kunde der Zugang zur ordentlichen Gerichtsbarkeit unverändert offen stehen. Im umgekehrten Falle trifft den Finanzdienstleister die Pflicht zur Teilnahme am Verfahren vor der Ombudsstelle (vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 80).

Die Durchführung eines Schlichtungsversuchs, wie es die ZPO vor dem Entscheidverfahren vorsieht (vgl. Art. 197 ZPO), ist in den Fällen, wo bereits ein Verfahren zur Streitbeilegung erfolglos durchgeführt wurde, nicht mehr sinnvoll. Daher hält Absatz 2 fest, dass die Partei, welche sich nach Durchführung eines Verfahrens zur Streitbeilegung zur Klageeinleitung entscheidet, einseitig auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens nach ZPO verzichten kann (vgl. dazu auch die Ausführungen zur entsprechenden parallelen Bestimmung in Art. 199 Abs. 2 Bst. d VE-ZPO unter Ziff. 2.2.2 hinten).

Da ein Verfahren vor einer Ombudsstelle grundsätzlich ohne Einfluss auf den Gang der ordentlichen Gerichtsbarkeit bleibt (vgl. auch Abs. 1 sowie Art. 77 Abs. 2 Bst. d), sieht Absatz 3 vor, dass die Ombudsstelle das Verfahren beendet, sobald eine Schlichtungsbehörde, ein Gericht oder ein Schiedsgericht mit der Sache befasst ist. Voraussetzung dafür ist wiederum, dass die Ombudsstelle von einer der Parteien oder anderweitig Kenntnis davon erlangt.

2. Abschnitt: Pflichten der Finanzdienstleister

Art. 78 Anschlusspflicht

Damit Kundinnen und Kunden in Zukunft für alle Finanzdienstleistungsstreitigkeiten die Möglichkeit eines Streitbeilegungsverfahrens vor einer Ombudsstelle offensteht, sieht Artikel 78 eine Anschlusspflicht für Finanzdienstleister vor: Wer als Finanzdienstleister im Sinne des FIDLEG tätig ist (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 3 Bst. e), hat sich spätestens mit der Aufnahme seiner Tätigkeit einer nach Artikel 82 anerkannten Ombudsstelle anzuschliessen.

Soweit Finanzdienstleister von der FINMA beaufsichtigt werden, prüft diese im Rahmen ihrer Aufsicht auch die Erfüllung dieser Anschlusspflicht. Bei Kundenberaterinnen und -beratern bildet der Anschluss an eine anerkannte Ombudsstelle Voraussetzung der Registrierung im Kundenberaterregister (vgl. Art. 30 Abs. 1 Bst. b sowie die Erläuterungen dazu), es sei denn, dass sie als Mitarbeitende bei einem Finanzdienstleister tätig sind (vgl. Art. 30 Abs. 3).

Die konkrete rechtliche Ausgestaltung des Anschlusses an eine anerkannte Ombudsstelle sowie die Rechte und Pflichten der Finanzdienstleister ihr gegenüber bestimmen sich grundsätzlich nach dem Organisationsreglement der Ombudsstelle (vgl. auch die Erläuterungen zu Art. 82).

Art. 79 Teilnahmepflicht

Finanzdienstleister sowie Kundenberaterinnen und -berater sollen verpflichtet werden, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, wenn sie von einem Gesuch einer Kundin oder eines Kunden betroffen sind (Abs. 1). Insbesondere haben sie damit an den Verfahrenshandlungen (Verhandlungen, Sachverhaltserstellung etc.) mitzuwirken und entsprechenden Vorladungen, Aufforderungen oder Anfragen