Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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2. Kapitel: Ombudsstellen

1. Abschnitt: Streitbeilegung

Art. 75 Grundsätze

Das im schweizerischen Zivilprozessrecht (vgl. heute Art. 197 ZPO108) seit langem verankerte und bewährte Prinzip «Zuerst schlichten, dann richten» soll für zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Finanzdienstleistern oder Kundenberaterinnen und -beratern und ihren Kundinnen und Kunden ausdrücklich festgehalten werden. Dies steht auch in Übereinstimmung mit heutigen anerkannten internationalen Standards, namentlich den Empfehlungen der G20 und der Weltbank109 sowie auch dem EU-Recht110 (vgl. dazu auch die Ausführungen vorne unter Ziff. 1.6.4). Aufgrund der Besonderheiten tatsächlicher und rechtlicher Natur solcher Streitigkeiten sollen entsprechende Schlichtungsverfahren jedoch in Zukunft von besonderen Ombudsstellen durchgeführt werden. Dabei soll diesen Ombudsstellen – im Unterschied zu den Vorschlägen im Hearingbericht sowie gewissen Modellen im Ausland (vgl. dazu auch vorne unter Ziff. 1.6.4.2) – keine Entscheidungsbefugnis zustehen. Die Anrufung der Ombudsstelle kann nur durch die Kundin oder den Kunden erfolgen. Der Finanzdienstleister kann demnach bei Meinungsverschiedenheiten nicht direkt die Ombudsstelle gelangen.

Art. 76 Verfahrensgrundsätze

Über die allgemeinen Grundsätze von Artikel 76 hinaus werden die massgebenden Grundsätze des Streitschlichtungsverfahrens weiter konkretisiert. Auch diese entsprechen allgemeinen und international anerkannten Standards111. Inhaltlich entspricht die Bestimmung weitgehend Artikel 45 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)112, der entsprechende Verfahrensgrundsätze für das Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle gemäss Fernmeldegesetz (FMG)113 regelt.

Absatz 1 legt in allgemeiner Form fest, dass das Schlichtungsverfahren unbürokratisch, fair, rasch und für die Kundin oder den Kunden kostengünstig oder kostenlos sein muss. Absatz 2 präzisiert, dass das Verfahren vor der Ombudsstelle grundsätzlich vertraulich sein soll. In einem vertraulichen Verfahren soll den Parteien das Suchen und Finden einer einvernehmlichen Einigung erleichtert werden. Entsprechend hält die Bestimmung – wie Artikel 205 Absatz 1 ZPO für das Schlichtungsverfahren – auch fest, dass die Aussagen der Parteien in einem anderen Verfahren

108 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO); SR 272

109 G20 High-Level Principles on Financial Consumer Protection, Oktober 2011; Weltbank, Resolving Disputes between Consumers and Financial Businesses: Fundamentals for a Financial Ombudsman, Januar 2012.

110 Vgl. Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ADR- Richtlinie) sowie Art. 53 Abs. 1 MiFID.

111 Vgl. z. B. Ziff. 9 G20 High-Level Principles on Financial Consumer Protection, Oktober 2011; Weltbank, Resolving Disputes between Consumers and Financial Businesses: Fundamentals for a Financial Ombudsman, Januar 2012, S. 45 ff.

112 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernemeldedienste (FDV); SR 784.101.1

113 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG); SR 784.10