Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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Art. 87 Verhältnis zu anderen Verfahren

Die Bestimmung legt fest, dass Privatkundinnen und -kunden nur an ein Schiedsgericht gelangen können, sofern sie in gleicher Sache ein Gesuch um Streitbeilegung bei einer anerkannten Ombudsstelle gestellt und am Verfahren teilgenommen haben. Indem der Anspruch an diese klare Voraussetzung gebunden wird, wird verhindert, dass die Schiedsgerichte für wenig aussichtsreiche oder gar missbräuchliche Klagen in Anspruch genommen werden können. Beides ist sowohl im Interesse der Finanzdienstleister als auch eines funktionieren-den effizienten Schiedssystems.

Art. 88 bis 90

Diese Regelungen entsprechen den Bestimmungen der ZPO in den Artikel 372 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 (Art. 88), Artikel 385 (Art. 89) und Artikel 387 (Art. 90). Davon abweichende Regelungen in den Schiedsordnungen sind somit nicht zulässig.

Art. 91 Beschwerde und Revision

Artikel 91 verweist in allgemeiner Form auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung im 7. Titel des 3. Teils und erklärt sie für anwendbar. Namentlich gelten die Beschwerdegründe in Artikel 393 ZPO vollumfänglich auch für Schiedssprüche, welche gestützt auf dieses Gesetz ergangen sind.

Variante B

1. Abschnitt: Prozesskostenfonds

Art. 85 und 86

Vor diesem Hintergrund wird mit dem FIDLEG die Errichtung eines besonderen «Prozesskostenfonds für Finanzdienstleistungs-Streitigkeiten» vorgeschlagen (Art. 85). Dieser Spezialfonds des Bundes nach Artikel 52 des Finanzhaushaltgesetzes (FHG)118 soll unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. die Erläuterungen zu Art. 93) die Prozesskosten von Privatkundinnen und -kunden – sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch von klagenden Verbänden, Vereinen und anderen Organisationen (vgl. die Ausführungen zu Art. 92 und Art. 103) – übernehmen und bestimmte Leistungen ausrichten (Art. 86). Damit werden Privatkundinnen und -kunden vom Prozesskostenrisiko entlastet.

Im Unterschied zum Hearingbericht soll diese Entlastung nicht direkt zulasten des konkret beklagten Finanzdienstleisters erfolgen. Vielmehr sollen die Kosten über den durch Beiträge der Finanzdienstleister geäufneten und gespiesenen Prozesskostenfonds übernommen werden.

Der Spezialfonds ist ein Vermögen, das der Eidgenossenschaft von Dritten mit bestimmten Auflagen zugewendet wird und dessen Aufwand und Ertrag ausserhalb der Erfolgsrechnung auf Bilanzkonten verbucht werden. Soweit das FIDLEG keine Regelung trifft, ordnet der Bundesrat die Verwaltung des Spezialfonds im Rahmen der Auflagen oder der gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Art. 52 FHG). Der 1. Ab-

118 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG); SR 611.0