Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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erscheint angesichts der primär verfahrensrechtlichen und nicht finanzmarktrechtlichen Bezüge sachgerecht. Im Rahmen der Verwaltungsorganisation kann diese Kompetenz innerhalb des EJPD auch an ein Bundesamt delegiert werden. Über den Informationsaustausch (vgl. Art. 83) ist sichergestellt, dass auch die weiteren Behörden über die für sie notwendigen Informationen über die anerkannten Ombudsstellen verfügen.

Artikel 82 Absatz 2 regelt die verschiedenen Voraussetzungen, die eine Organisation erfüllen muss, um als Ombudsstelle im Sinne des FIDLEG anerkannt zu werden:

– In Buchstabe a werden die zentralen und allgemein anerkannten116 Grundsätze jeder Streitbeilegung festgehalten, wie sie sich auch im geltenden Recht spezialgesetzlich bereits finden (vgl. z. B. Art. 43 Abs. 2 FDV). Es sind dies Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Transparenz und Effizienz sowie allgemeine und spezielle Weisungsungebundenheit der Ombudsstelle. Diese Grundsätze sollen eine rechtsstaatlich genügende Streitbeilegung im Interesse aller Beteiligten garantieren. Die Berücksichtigung dieser Grundsätze sind Anerkennungsvoraussetzungen.

– Nach Buchstabe b werden nur Organisationen anerkannt, die sicherstellen, dass die mit der Streitbeilegung beauftragten Personen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Besondere Fachkunde der befassten Personen stellt einen zentralen Mehrwert der Streitbeilegung durch anerkannte Ombudsstellen dar. Dabei geht es insbesondere um spezifische Kenntnisse über Finanzinstrumente, Beteiligungs- und Forderungspapiere im Sinne von Artikel 3 Buchstaben a–c, über Finanzdienstleistungen nach Artikel 3 Buchstabe d sowie den Finanz- und Kapitalmarkt insgesamt. Weiter sollen die befassten Personen auch besonderes Fachwissen im Bereich der Streitbeilegung und -schlichtung besitzen.

– Die Anerkennung setzt sodann voraus, dass die Ombudsstelle über ein Organisations-, ein Verfahrens- sowie eine Beitrags- und Kostenordnung verfügt (Bst. c–e). Diese Reglemente müssen inhaltlich mit den Bestimmungen dieses Kapitels übereinstimmen.

– Schliesslich haben anerkannte Ombudsstellen Transparenz zu garantieren, über ihre Tätigkeit zu informieren und der Aufsichtsbehörde Rechenschaft abzulegen (Bst. f–h).

Gemäss Artikel 82 Absatz 3 veröffentlicht die Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde eine Liste der Ombudsstellen. Im Übrigen erlässt der Bundesrat die notwendigen Ausführungsbestimmungen (Art. 82 Abs. 4).

Art. 83 Informationsaustausch

Artikel 83 regelt den Informationsaustausch zwischen den anerkannten Ombudsstellen und der Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde. Die Bestimmung stellt sicher,

116 Vgl. z. B. Ziff. 9 G20 High-Level Principles on Financial Consumer Protection, Oktober 2011; Empfehlungen der Kommission 98/257/EG vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die aussergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind und 2001/310/EG vom 4. April 2001 über die Grundsätze für an der einvernehmlichen Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten beteiligte aussergerichtliche Einrichtungen.