Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
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soll damit die Streitbeilegung durch anerkannte Ombudsstellen weiter gefördert werden. Dessen ungeachtet treten sowohl die Möglichkeit der Stellung eines Gesuchs um Streitbeilegung durch eine anerkannte Ombudsstelle als auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Prozesskostenfonds zusätzlich neben die allgemeinen Verfahrensrechte und -garantien der Privatkundinnen und -kunden, ohne dass damit prozessuale oder gar materiellrechtliche Nachteile verbunden sind. Ebenso wenig ist das für das Gesuch um die Übernahme der Prozesskosten durch den Prozesskostenfonds zuständige Gericht bei seinem Entscheid über die Nichtaussichtslosigkeit (vgl. dazu Bst. b) an eine allfällige Einschätzung oder Empfehlung der Ombudsstelle gebunden.
Nur wenn das Rechtsbegehren einer Klage einer Privatkundin oder eines Privatkunden gegen einen Finanzdienstleister nicht aussichtslos erscheint (Bst. b), ist die Prozessführung unterstützungswürdig. Dabei ist der Begriff des Rechtsbegehrens, wie er namentlich in Artikel 29 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV)119 und Artikel 117 ZPO verwendet wird, im vorliegenden Kontext weit zu verstehen120. Aussichtslosigkeit liegt vor, wenn die Verlustrisiken die Gewinnaussichten nicht nur in geringem Masse übersteigen und sich daher eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung nicht zu einem Prozess entschliessen würde121. Angesichts der Unterschiede zur unentgeltlichen Rechtspflege ist jedenfalls bei der Voraussetzung zur Inanspruchnahme des Prozesskostenfonds ein strenger Aussichtslosigkeitsbegriff anzuwenden. Die Aussichtslosigkeit kann sowohl (prozess-)rechtlicher als auch tatsächlicher Natur sein. Wie bei der unentgeltlichen Rechtspflege hat der diesbezügliche Entscheid über die Nichtaussichtslosigkeit einer Streitsache keinerlei bindende Wirkung in Bezug auf den späteren materiellen Entscheid in der Streitsache.
Weil der Prozesskostenfonds Privatkundinnen und -kunden bei ihrer Rechtsdurchsetzung gegenüber Finanzdienstleistern nur insoweit unterstützen soll, als dies notwendig und auch prozess- und gesamtökonomisch sinnvoll erscheint, rechtfertigt es sich auch, dass die Übernahme nur bei Klagen mit einem Streitwert von maximal 1 Million Franken möglich ist. Bei übersteigendem Streitwert kommt allenfalls die Möglichkeit einer Teilklage über einen geringeren Betrag in Betracht, soweit dies nach den allgemeinen zivilprozessualen Regelungen zulässig ist (vgl. Art. 86 ZPO).
Da der Prozesskostenfonds lediglich Privatkundinnen und -kunden unterstützen soll, die aufgrund der finanziellen Risiken an der effektiven Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber Finanzdienstleistern gehindert sind, ist die Übernahme der Prozesskosten nur dann gerechtfertigt, wenn eine Privatkundin oder ein Privatkunde nicht selbst über entsprechende finanzielle Mittel verfügt. Im Unterschied zur unentgeltlichen Rechtspflege, die an die Mittellosigkeit anknüpft (vgl. Art. 117 Bst. a ZPO), soll ein Anspruch auf Übernahme der Prozesskosten durch den Prozesskostenfonds dann nicht bestehen, wenn die Privatkundin oder der Privatkunde selbst über ausserordentlich gute finanzielle Verhältnisse verfügt (Bst. d). Solche sind jedenfalls dann gegeben, wenn die Privatkundin oder der Privatkunde ein Einkommen erzielt, das um ein Mehrfaches über dem durchschnittlichen liegt, oder über Vermögenswerte verfügt, die die mutmasslichen Prozesskosten um ein Mehrfaches übersteigen.
119 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999; SR 101
120 Vgl. auch Bühler, Alfed, in: Berner Kommentar zur Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 117 N 233.
121 BGE 138 III 217 E. 2.2.4