Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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In Artikel 91 ist eine Nachschusspflicht der Finanzdienstleister vorgesehen für den Fall, dass die ordentlichen jährlichen Beiträge nicht zur Deckung der Kosten des Prozesskostenfonds ausreichen. Allfällige ausserordentliche Beiträge bemessen sich wiederum in gleicher Weise wie die ordentlichen jährlichen Beiträge (vgl. Art. 90).

3. Abschnitt: Übernahme der Prozesskosten

Im 3. Abschnitt dieses Kapitels werden die Voraussetzungen, der Umfang und das Verfahren der Übernahme der Prozesskosten von Privatkundinnen und -kunden durch den Prozesskostenfonds geregelt.

Zentrale Voraussetzungen einer solchen Übernahme sollen sein, dass die Klage und damit die Streitsache einer Privatkundin oder eines Privatkunden nicht aussichtslos erscheint. Weiter darf die Privatkundin oder der Privatkunde nicht in so guten finanziellen Verhältnissen leben, dass sie oder er zur Bestreitung der Klage nicht auf Unterstützung angewiesen ist (Art. 92 Abs. 1 Bst. b und d). Damit kann sichergestellt werden, dass der Prozesskostenfonds nur dann in Anspruch genommen wird, wenn dies sachgerecht ist und Missbräuche möglichst ausgeschlossen sind.

Übernommen werden sollen grundsätzlich die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten, einer allfälligen Parteientschädigung sowie insbesondere auch die Kosten einer angemessenen Rechtsvertretung (Art. 93). Die Übernahme erfolgt nach Massgabe eines gerichtlichen Genehmigungsentscheids, dem ein begründetes Gesuch der Privatkundin oder des Privatkunden zugrunde liegt (Art. 94 und Art. 95). Das Gericht legt dabei insbesondere die Eigenleistung der Privatkundin oder des Privatkunden unter Berücksichtigung namentlich ihrer oder seiner finanziellen Verhältnisse fest. Die Abwicklung der Leistungen erfolgt durch den Prozesskostenfonds, dem die entsprechenden Kosten direkt auferlegt beziehungsweise auch zugesprochen werden können (Art. 100). Damit soll gerade auch sichergestellt werden, dass den für die zivilrechtliche Gerichtsbarkeit primär zuständigen Kantonen keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Art. 92 Anspruch

Die Bestimmung legt in Absatz 1 vier Voraussetzungen fest, unter welchen Privatkundinnen und -kunden Anspruch darauf haben sollen, dass der Prozesskostenfonds einen angemessenen Teil ihrer Prozesskosten für Klagen gegen Finanzdienstleister übernimmt. Indem der Anspruch an klare Voraussetzungen gebunden wird, lässt sich gewährleisten, dass der Prozesskostenfonds nur dann in Anspruch genommen werden kann, als dies zur Rechtsdurchsetzung notwendig erscheint. Gleichzeitig wird damit verhindert, dass der Prozesskostenfonds für wenig aussichtsreiche oder gar missbräuchliche Klagen oder von Personen, die nicht auf Unterstützung angewiesen sind, in Anspruch genommen werden kann. Beides ist sowohl im Interesse der Finanzdienstleister als auch eines funktionierenden effizienten Justizsystems.

Nach Buchstabe a besteht ein Anspruch auf Übernahme der Prozesskosten nur, wenn die Privatkundin oder der Privatkunde in der gleichen Sache ein Gesuch um Streitbeilegung bei einer anerkannten Ombudsstelle gestellt und am Verfahren teilgenommen hat. Damit wird zweierlei sichergestellt: Einerseits soll die Möglichkeit der Übernahme von Prozesskosten durch den Prozesskostenfonds nicht zu leichtfertiger oder unnötiger Prozessführung animieren, wenn eine einvernehmliche Streitbeilegung möglich oder nicht zumindest versucht worden wäre. Andererseits