Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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schnitt dieses Kapitels beschränkt sich daher auf die grundlegenden Bestimmungen zur Ordnung und Organisation dieses Prozesskostenfonds.

Art. 87 Finanzierung

Die Bestimmung regelt die Finanzierung des Prozesskostenfonds. In erster Linie soll der Prozesskostenfonds durch Beiträge der Finanzdienstleister geäufnet und gespiesen werden (Bst. a). Gleichzeitig fliessen ihm allfällige Parteientschädigungen zu, die ein unterliegender Finanzdienstleister in Verfahren zu bezahlen hat, in denen der Prozesskostenfonds die Prozesskosten übernommen hat (Bst. b). Aus Verfahren, in denen die klagende Privatkundin oder der klagende Privatkunde obsiegt, resultieren damit für den Prozesskostenfonds höchstens reduzierte Kostenbelastungen, soweit diese nicht durch entsprechende Parteientschädigungen gedeckt sind. Der Prozesskostenfonds übernimmt die Prozesskosten nur, wenn das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 92 Abs. 1 Bst. b). Gestützt auf dieses Erfordernis sollte die Mehrheit der vom Prozesskostenfonds (vor-)finanzierten Verfahren zu einem Obsiegen der Kundin oder des Kunden führen. Sodann wird der Prozesskostenfonds auch aus möglichen Zuwendungen Dritter (Bst. c) sowie den Zinserträgen und übrigen Erträgen aus der Verwaltung der Aktiven alimentiert (Bst. d).

Art. 88 Vermögensverwaltung und Verwaltungskosten

Artikel 88 regelt die Vermögensverwaltung und die Verwaltungskosten. Die Verwaltung erfolgt durch das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD). Sämtliche Kosten werden dabei aus den Mitteln des Fonds gedeckt (Abs. 2), so dass der Bundeskasse keine zusätzlichen Kosten entstehen.

2. Abschnitt: Beiträge der Finanzdienstleister

Art. 89–91

Artikel 89 verpflichtet die Finanzdienstleister, jährliche Beiträge zur Äufnung und ständigen Alimentierung des Prozesskostenfonds zu leisten. Da dieser jedoch aus den Beitragsleistungen nicht unbegrenzt Vermögen äufnen soll, ist die Beitragspflicht zu begrenzen: Sie besteht nur insoweit und solange, bis der Prozesskostenfonds über Aktiven verfügt, mit welchen er mindestens für zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre die zu erwartenden Leistungen bestreiten kann. Verfügt der Fonds über entsprechende Mittel und nehmen die Leistungsverpflichtungen nicht unerwartet stark zu, resultiert für die Finanzdienstleister somit nur eine geringe finanzielle Belastung.

Nach Artikel 90 Absatz 1 legt der Bundesrat auf dem Verordnungsweg Tarife für die von den Finanzdienstleistern zu entrichtenden Beiträge fest. Dabei hat er verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Insbesondere berücksichtigt er den Wert der vom Finanzdienstleister gegenüber Privatkundinnen und -kunden erbrachten Finanzdienstleistungen (Bst. a), die Anzahl der Privatkundinnen und -kunden (Bst. b), die Anzahl der für einen Finanzdienstleister tätigen Kundenberaterinnen und -berater (Bst. c) sowie die Anzahl der Klagen und der Verfahren zur Streitbeilegung gegen einen Finanzdienstleister (Bst. d). Gestützt auf die Verordnung bestimmt das EFD jährlich die von den einzelnen Finanzdienstleistern zu entrichtenden Beiträge und fordert sie in zwei halbjährlichen Raten ein (Art. 90 Abs. 2).