Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
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nen und -kunden ein wesentliches Prozesskostenrisiko darstellen. Schliesslich übernimmt der Prozesskostenfonds auch die Kosten einer angemessenen Rechtsvertretung durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt sowie allfälliger Expertinnen und Experten, worunter sachverständige Personen mit besonderem Fachwissen – insbesondere zu Finanzdienstleistungen und Finanzinstrumenten (vgl. dazu auch die Ausführungen zu Art. 3) – zu verstehen sind. Der Umfang dieser Kostenübernahme ist im Rahmen des Genehmigungsentscheids im Einzelfall unter Berücksichtigung der Umstände festzulegen (Bst. c). Grundlage dafür bildet der entsprechende Antrag der gesuchstellenden Privatkundin oder des gesuchstellenden Privatkunden (vgl. Art. 94 Abs. 2 Bst. e).
Wie bei der unentgeltlichen Rechtspflege befreit die Gutheissung der Übernahme von Prozesskosten durch den Prozesskostenfonds ebenfalls von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Abs. 2), wie sie die ZPO grundsätzlich in bestimmten Fällen vorsieht (vgl. Art. 98 und 99 ZPO). Daraus entstehen weder dem Staat noch der Gegenpartei als Gläubiger zusätzliche finanzielle Risiken, da der Prozesskostenfonds selbst Schuldner ihrer Forderungen wird und die Gläubiger damit ohne weiteres stets als gesichert zu betrachten sind (vgl. Art. 100 sowie die Ausführung zu dieser Bestimmung).
Art. 94 Gesuch und Verfahren
Die Bestimmung regelt das Verfahren zur Genehmigung der Übernahme von Prozesskosten durch den Prozesskostenfonds. Daneben sind entsprechende Bestimmungen in der ZPO anzupassen beziehungsweise zu ergänzen (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziff. 2.2.2 hinten).
Grundlage bildet ein entsprechendes Gesuch einer Privatkundin oder eines Privatkunden. Es kann bereits vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage gegen einen Finanzdienstleister beim zuständigen Gericht (Abs. 1) gestellt werden. Die Zuständigkeit ergibt sich aus Artikel 116a VE-ZPO: Für die Behandlung eines Gesuchs um Übernahme der Prozesskosten durch den Prozesskostenfonds soll das Gericht zuständig sein, das auch für die Behandlung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zuständig ist (vgl. auch die Erläuterungen zu Art. 116a VE-ZPO unter Ziff. 2.2.2 hinten).
Absatz 2 zählt die zwingend notwendigen Angaben eines Gesuchs um Übernahme von Prozesskosten durch den Prozesskostenfonds auf. Unerlässlich sind namentlich die Angaben zum Streitgegenstand und den Beweismitteln (Bst. b), zum Streitwert (Bst. c) und zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der gesuchstellenden Person (Bst. d). Wie bei der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO) hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine Mitwirkungspflicht. Ebenso muss aus dem Gesuch klar hervorgehen, falls – und für welchen bezifferten mutmasslichen Betrag – um eine angemessene Rechtsvertretung sowie mögliche Expertinnen und Experten ersucht wird (Bst. e). Grundsätzlich reicht hier als Beweismass Glaubhaftmachung.
Wie im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art 119 Abs. 3 ZPO) kann das Gericht nach Absatz 3 vor seinem Entscheid die Gegenpartei anhören. Dieser steht aber gemäss Artikel 96 Absatz 2 auch dann kein Anspruch auf Parteientschädigung zu, wenn sie sich vernehmen lässt.