Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
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Art. 95 Entscheid
Heisst das zuständige Gericht ein Gesuch um Übernahme der Prozesskosten gut, hat es in seinem Entscheid insbesondere die genehmigten Leistungen des Prozesskostenfonds und die Höhe der gutgeheissenen Kosten für die Rechtsvertretung sowie allfälliger Experten zu bestimmen (Abs. 1). Damit wird gewährleistet, dass gestützt auf den gerichtlichen Entscheid die Liquidation der Kosten durch den Prozesskostenfonds ohne weiteres erfolgen kann (vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 100).
Absatz 2 hält fest, dass Leistungen des Prozesskostenfonds ausnahmsweise rückwirkend gutgeheissen werden können. Wie bei der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 119 Abs. 4 ZPO) ist dies namentlich in Fällen zeitlicher Dringlichkeit sinnvoll. Eine gegenteilige Ansicht wäre formalistisch. Dessen ungeachtet trifft die gesuchstellende Partei beziehungsweise deren Rechtsvertreterin oder -vertreter die Verantwortung für die rechtzeitige Einreichung eines Gesuches.
Art. 96 Kosten
Die Bestimmung regelt die Kosten eines Verfahrens um Übernahme der Prozesskosten durch den Prozesskostenfonds. Dabei ist zu unterscheiden, ob das Gesuch gutgeheissen wird oder nicht. Wird es gutgeheissen, so werden die Kosten für das Genehmigungsverfahren ebenfalls vom Prozesskostenfonds übernommen (Abs. 1). Wird es abgelehnt, so kommt dies nicht in Betracht. Gleichzeitig soll die gesuchstellende Partei aber ein solches Gesuch gerade ohne Prozesskostenrisiko einreichen können, weshalb der gesuchstellenden Partei – analog zur unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 119 Abs. 6 ZPO) – die Kosten lediglich bei Bös- oder Mutwilligkeit aufgelegt werden sollen (Abs. 2). Sofern bereits eine Klage rechtshängig ist, so kann es prozessökonomisch sein, dass über die Kosten eines Gesuchverfahrens erst zusammen mit der Hauptsache entschieden wird (Abs. 3).
Absatz 4 hält fest, dass der Finanzdienstleister als Gegenpartei für das Verfahren um Übernahme der Prozesskosten durch den Prozesskostenfonds keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat, was selbst dann gilt, wenn er sich hat verlauten lassen, unabhängig davon, ob ihn das Gericht zur Stellungnahme aufgefordert oder eingeladen hat.
Art. 97 Rechtsmittel
Analog zur unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 121 ZPO) steht der gesuchstellenden Person gegen einen ablehnenden (oder auch einen Genehmigung widerrufenden, vgl. Art. 99 Abs. 2) Entscheid das Rechtsmittel der Beschwerde im Sinne von Artikel 319 ff. ZPO offen. Im Unterschied zur unentgeltlichen Rechtspflege122 ist die Gegenpartei nicht zur Beschwerde legitimiert, da sie weder durch die Gewährung noch durch die Nichtgewährung der Übernahme der Prozesskosten durch den Prozesskostenfonds beschwert ist, zumal auch die Befreiung von der Sicherheitsleistung für eine allfällige Parteientschädigung hier kein Risiko bedeutet, da der Prozesskostenfonds diese zu tragen hätte.
122 Vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 7221 ff., 7303.