Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 74 Seiten

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Regulierungsfolgenabschätzung zum Finanzdienstleistungsgesetz FIDLEG und zum Finanzinstitutsgesetz FINIG

3 Internationale Entwicklungen

International wurden nicht nur auf der zwischenstaatlichen Ebene die Regulierung zum Kundenschutz im Finanzbereich weiterentwickelt (Kapitel 3.1), auch viele nationale Staaten und Jurisdiktionen haben neue Gesetze erlassen oder bestehende Gesetze revidiert (Kapitel 3.2).

3.1 OECD-Grundsätze zum Kundenschutz

Am G20 Gipfel in Cannes (November 2011) wurden zehn, im Rahmen der OECD erarbeitete, generelle Grundsätze zum Kundenschutz verabschiedet (‘High-level Principles on Financial Consumer Protection and Education’). An diesen Grundsätzen sollen sich OECD- und G20-Staaten bei der Regulierung des Kundenschutzes im Finanzbereich orientieren.12 Sie haben zurzeit nicht-bindenden Charakter und sind auf alle Sektoren des Finanzmarktes anwendbar.

Bis im August 2013 wurden von der OECD (in Zusammenarbeit mit den wichtigsten Stakeholdern wie Industrie- und Konsumentenschutzorganisationen) zu den Grundsätzen 4, 6 und 9 praktische Anwendungsleitlinien erarbeitet. Zu den restlichen Grundsätzen werden gegenwärtig noch analoge praktische Anwendungsleitlinien erarbeitet.

Der erste Grundsatz betrifft die regulatorischen und aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen. Der Konsumentenschutz im Finanzmarktbereich soll ein wesentlicher Bestandteil des nationalen Regulierungs- und Aufsichtsrahmens sein sowie die Eigenheiten des nationalen Finanzmarktes als auch die globalen Entwicklungen berücksichtigen. Damit sollen die Konsumenten von Finanzdienstleistungen möglichst weitgehend und umfassend vor Missbräuchen oder Fehlern geschützt werden.

Der zweite Grundsatz betrifft die Rolle und Aufgabe der Aufsichtsbehörde. Es soll eine mit den nötigen Berechtigungen und Ressourcen ausgestattete, unabhängige Aufsichtsbehörde geben, zu deren Zielen die umfassende Aufsicht zum Konsumentenschutz gehört. Diese Behörde soll landesintern sowie grenzüberschreitend mit anderen Behörden zusammenarbeiten. Grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen sollten zudem zunehmend auch grenzüberschreitend beaufsichtigt werden.

Gemäss dem dritten Grundsatz haben die Finanzmarktakteure die Konsumenten fair, gerecht und verhältnismässig bzw. angemessen zu behandeln. Diese generelle Verhaltensregel soll wesentlicher Bestandteil der Unternehmenskultur der Finanzdienstleister sein. Besonders den schwächeren Konsumenten soll grössere Aufmerksamkeit entgegengebracht werden.

Der vierte Grundsatz betrifft die Informationspflichten der Finanzdienstleister. Finanzdienstleister haben die Konsumenten über alle relevanten Eigenschaften, den Nutzen sowie die Risiken ihrer Produkte umfassend, objektiv sowie angemessen zu informieren und sollen mögliche Interessenkonflikte offengelegen. Diese Informationspflichten gelten auch für Prospekte zu Finanzprodukten. Dabei sollen bei der Information die persönlichen und beruflichen Eigenschaften sowie die unterschiedlichen Schutzbedürfnisse der Konsumenten berücksichtigt werden.

Der fünfte Grundsatz betrifft die Aus- und Weiterbildung der Finanzmarktteilnehmer. Alle Finanzmarktteilnehmer sollen die Möglichkeit zur Aus- und Weiterbildung im Bereich des Kundenschutzes erhalten. Das Wissen über die Rechte und die Pflichten beim Konsumen-

12 Der Rat der OECD hat diese Grundsätze im Juli 2012 zu allgemein gültigen Empfehlungen für alle OECD- Staaten erklärt.