Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 74 Seiten
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Regulierungsfolgenabschätzung zum Finanzdienstleistungsgesetz FIDLEG und zum Finanzinstitutsgesetz FINIG
tenschutz sowie die Fähigkeiten, Finanzprodukte realistisch einzuschätzen, sollen gefördert und möglichst verbreitet sein. Besonders für schwächere Konsumenten sollen Ausbildungsprogramme zur Verfügung stehen.
Der sechste Grundsatz umschreibt die Verantwortlichkeit der Finanzdienstleister. Finanzdienstleister müssen sich der eigenen Verantwortung im Zusammenhang mit direkt oder über beauftragte Vermittler erbrachten Dienstleistungen bewusst sein. Damit sie diese Verantwortung wahrnehmen können, müssen ihre Mitarbeitenden entsprechend aus- und weitergebildet sein. Sie vermeiden soweit als möglich Interessenkonflikte mit ihren Kunden. Die Gestaltung der Entlohnungsstruktur der Finanzdienstleister soll auch im Sinne der Förderung des Konsumentenschutzes erfolgen und, wo nötig, den Konsumenten auf Ersuchen offengelegt werden.
Gemäss siebtem Grundsatz sind die Konsumenten sowie deren Vermögenswerte mit angemessenen Massnahmen organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur insbesondere vor Betrug, Veruntreuung oder Missbrauch zu schützen.
Der achte Grundsatz betrifft den Datenschutz. Die Kundendaten sollen durch geeignete Kontroll- und Schutzmassnahmen gesichert sein. Der Zweck der Aufbewahrung, Verwendung, Weiterbehandlung und Offenlegung von Kundendaten soll vorgängig klar festgelegt und den Kunden mitgeteilt werden. Die Kunden des Finanzdienstleisters müssen über ihre Rechte auf umfassenden Datenschutz aufgeklärt werden.
Der neunte Grundsatz betrifft den Verfahrensschutz der Konsumenten. Den Konsumenten sollen zu ihrem Schutz Mediations- sowie, subsidiär, Gerichtsverfahren zur Verfügung stehen, die unabhängig, fair, rasch, effizient, zugänglich, kostengünstig und angemessen sind. Die Finanzdienstleister müssen die Möglichkeit interner Reklamationsverfahren offenlegen.
Gemäss dem zehnten und letzten Grundsatz ist ein wesentlicher Aspekt des Kundenschutzes der Wettbewerb am Finanzmarkt (sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene). Der globale Wettbewerb am Finanzmarkt soll gefördert werden, damit den Konsumenten eine möglichst grosse Entscheidungsfreiheit bei der Auswahl von Dienstleistungen und Produkten zur Verfügung steht. Aus Sicht des Konsumentenschutzes hat der Wettbewerb die Funktion der Verbesserung der Qualität der Dienstleistungen und Produkte sowie der Förderung der Innovation am Finanzmarkt. Die Konsumenten sollen in der Lage sein, durch Offenlegung der im Angebot stehenden Dienstleistungen und Produkte Vergleiche anzustellen und, wo nötig, kostengünstig und rasch den Dienstleister zu wechseln.
3.2 Überblick über Regulierungen im Bereich Kundenschutz im Ausland
Bei der Ausarbeitung der neuen Regulierungen betreffend Finanzinstitute (FINIG) und Finanzdienstleistungen (FIDLEG) resp. deren RFA drängt sich ein Vergleich mit ausländischen Finanzplätzen auf. Es besteht in vielen Ländern ein grundsätzlicher Bedarf einer weitergehenden Regulierung als bisher – ähnlich in der EU, welche beschlossen hat, die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (Markets in Financial Instruments Directive/MiFID) durch eine weitergehende Richtlinie, MiFID II, zu ersetzen. Diese neue Richtlinie stellt für die Schweiz eine wichtige Referenzgrösse dar, da für grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen für professionelle Kunden in EU-Staaten künftig eine Äquivalenzbescheinigung, was die Regulierung betrifft, erforderlich sein wird. Betreffend Privatkunden bleibt es auch künftig den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen, ob sie die aktive Bearbeitung von Privatkunden durch Finanzinstitute aus Drittstaaten von einer Zweigniederlassung vor Ort und der Anwendung von MiFID II abhängig machen wollen oder nicht. Zusätzlich zu den wichtigsten Finanzplätzen, mit denen sich die Schweiz in einer Konkurrenzsituation