Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 74 Seiten
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Regulierungsfolgenabschätzung zum Finanzdienstleistungsgesetz FIDLEG und zum Finanzinstitutsgesetz FINIG
befindet, namentlich das Vereinigte Königreich, Singapur, Luxemburg und die USA, sind Regulierungsansätze in den Niederlanden, Dänemark, Deutschland, Italien und Frankreich in den Vergleich mit einbezogen worden (vgl. auch Anhang Auslandvergleich).
Kreis der Beaufsichtigten
Die Vermögensverwalter werden in allen berücksichtigten Ländern prudentiell beaufsichtigt oder müssen sich zumindest registrieren lassen. In den USA gibt es keine einheitliche
Regelung, die für alle Finanzdienstleister gilt. Diverse Gesetze13 und Verordnungen regeln die Aufsicht gemäss mannigfacher Unterscheidungsmerkmale, z.B. betreffend Gesell-
schaftsform, Art der Aktivität, Sitz der Gesellschaft, Handelsform (Bank, Versicherung,
Vermögensverwaltung) oder Art der verwalteten Fonds. Zuständig für die Einhaltung der Gesetze sind eine Anzahl unterschiedlicher Regulatoren auf US-bundesstaatlicher und nationaler Ebene.
Wie die Vermögensverwalter werden in den meisten Ländern auch die Anlageberater prudentiell beaufsichtigt bzw. unterliegen einer Bewilligungspflicht. Dies gilt etwa für Luxemburg, Deutschland und Singapur. In Frankreich hingegen brauchen Anlageberater nicht zwingend eine aufsichtsrechtliche Zulassung, jedoch unterliegen sie in einem solchen Fall einer anerkannten Selbstregulierung. Dies widerspricht zwar MIFID, doch hat Frankreich hier die Möglichkeit der fakultativen nationalen Ausnahme in Anspruch genommen. Die betreffenden Anlageberater haben keinen sogenannten „EU-Pass“ für die Erbringung ihrer Dienstleistungen in sämtlichen EU Staaten und können daher nur in Frankreich selber tätig sein. In Singapur ist die Beaufsichtigung und Regulierung für Vermögensverwalter und Anlageberater gleich, jedoch ist diese in unterschiedlichen Gesetzen14 geregelt. In den USA schliesslich ist die Bewilligung bzw. die Aufsicht über Finanzdienstleister in einer grossen Anzahl von unterschiedlichen Regulierungen mit jeweils separaten Regulierungsbehörden geregelt. Es besteht eine Registrierungspflicht für alle Anlageberater („investment advisor“), die in mehr als einem US-Bundesstaat Kunden betreuen. Bundestaaten können von der nationalen Regulierung abweichende Regeln erlassen für Kundenberater, die lediglich in diesem bestimmten US-Bundesstaat tätig sind.
Verhalten und Organisation der Finanzdienstleister
Die Sorgfalts- und Informationspflichten gegenüber dem Kunden sowie die Vorgaben zu Angemessenheits- und Eignungstest entsprechen in der EU der Richtlinie MiFID. Im Vereinigten Königreich gibt es zusätzlich Empfehlungen unter dem sogenannten „Treating Customers Fairly (TCF)“ Programm sowie detaillierte Informationspflichten betreffend Firma, Dienstleistungen und Kosten gemäss Conduct of Business Sourcebook (COBS). In Singapur gelten die Sorgfaltspflichten gemäss Securities and Futures Act. Des Weiteren wird eine Angemessenheits- und Eignungsprüfung vorgeschrieben. Auch in den USA unterliegen Wertpapierhändler und Anlageberater gewissen Sorgfalts- und Treuepflichten. Informationspflichten gegenüber dem Kunden zu Risiken und Kosten von Produkten bestehen auch in Singapur und den USA.
Die Dokumentations- und Protokollierungspflichten in der EU werden künftig in MiFID II geregelt und sehen vor, dass die Finanzdienstleister Informationen betreffend die Ausführung von Kundentransaktionen sowie die Durchführung von Angemessenheits- und Eignungsprüfungen dokumentieren müssen. In Deutschland und Dänemark gibt es bereits heute eine umfangreiche Protokollierungspflicht, während in anderen Ländern, bspw. in Frankreich, lediglich die Abmachungen zwischen Privatkunden und Wertpapierfirma schrift-
13 Die wichtigsten Gesetze sind: Securities Act (1933), Securities Exchange Act (1934), Investment Company Act and Investment Advisers Act (1940), Sarbanes-Oxley Act (2002), Dodd-Frank Act (2010), Jumpstart Our Business Startups Act (2012).
14 Die Vermögensverwalter sind dem Security and Futures Act, die Anlageberater hingegen dem Financial Advisers Act unterstellt.