Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 74 Seiten
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Regulierungsfolgenabschätzung zum Finanzdienstleistungsgesetz FIDLEG und zum Finanzinstitutsgesetz FINIG
lich festgehalten werden. Im Vereinigten Königreich besteht ein detailliertes Pflichtenheft, gemäss welchem telefonische und elektronische Kontakte dokumentiert werden müssen. Singapur schützt die Kunden vor Missbrauch mit Dokumentations- und Protokollierungspflichten und auch in den USA müssen gewisse Dokumentationsverpflichtungen eingehalten werden .
Retrozessionen sind im Vereinigten Königreich seit dem 31. Dezember 2012 und in den Niederlanden seit dem 1. Januar 2014 verboten. In den übrigen EU-Staaten bestehen gemäss MiFID Offenlegungspflichten bezüglich Retrozessionszahlungen.
Ausbildung der Kundenberater
Mit Ausnahme von Luxemburg, wo man sich auf die eher vage Formulierung des „angemessenen Wissens“ gemäss Leitlinie Nr. 3 der European Securities and Markets Authority (ESMA) stützt, kennen alle untersuchten Länder in der einen oder anderen Form eine Ausbildungspflicht. Am ausführlichsten definiert und je nach Einsatzbereich unterschiedlich sind die Anforderungen im Vereinigten Königreich und in den USA (hier besteht zusätzlich die Pflicht, sich in allen Bundesstaaten, wo man zu arbeiten gedenkt, einzeln registrieren zu lassen). In Deutschland sind Kundenberater, Compliance-Verantwortliche und Vertriebsbeauftragte verpflichtet, die entsprechenden, für ihre Tätigkeiten notwendigen, Qualifikationen nachzuweisen, bevor sie ihre Tätigkeit aufnehmen dürfen. In Singapur sind die Vermögensverwalter verpflichtet, einen einmaligen Test abzulegen. Weiterbildungspflichten bestehen in den Niederlanden (Prüfungen alle drei Jahre), Frankreich (Zertifikat gilt nur für zwei Jahre) und dem Vereinigten Königreich (mindestens 35 Stunden Ausbildung pro Jahr). In diesen drei Ländern werden die Kenntnisse von Verhaltenspflichten durch die jeweilige Aufsichtsbehörde geprüft.
Grenzüberschreitende Tätigkeiten
Die Regulierung der grenzüberschreitenden Erbringung von Finanzdienstleistungen liegt derzeit im Kompetenzbereich der Mitgliedstaaten. Frankreich beispielsweise regelt die sogenannte “démarchage“ (Geschäftsanbahnung) derart, dass von dieser alle Nicht-EU-Finanzdienstleister ausgeschlossen sind, also auch diejenigen der EFTA-EWR-Länder Norwegen, Liechtenstein und Island. Die Erbringung von eigentlichen Finanzdienstleistungen in Frankreich ist nur im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zugelassenen Finanzdienstleistern gestattet. Drittstaatanbieter müssen hierzu eine Tochtergesellschaft in Frankreich gründen.
Unter MiFID II ist vorgesehen, dass für die Erbringung von Finanzdienstleistungen an Privatkunden grundsätzlich der Status Quo (Regelung auf nationaler Ebene) beibehalten werden soll. Die harmonisierten MiFID II-Regeln sollen nur dann zur Anwendung gelangen, wenn ein Mitgliedstaat eine Niederlassung im Land verlangt. Für professionelle Kunden sieht MiFID II neu harmonisierte Regeln vor: Falls die EU-Kommission die Regulierung und Aufsicht eines Drittstaats als gleichwertig anerkennt, können Finanzdienstleister aus diesem Staat nach Registrierung bei der Wertpapieraufsicht ESMA EU-weit professionelle Kunden bedienen (EU-Pass), ohne eine Niederlassung in der EU zu haben.
In Singapur ist der Zugang ausländischer Finanzdienstleister für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung sektorspezifisch geregelt. Die Zulassung erfolgt aufgrund einer individuellen Prüfung des Antragstellers, wobei die Bewilligungs- bzw. Aufsichtsbehörde in der Vergabe der Lizenz über einen grossen Ermessensspielraum verfügt. Für die in den USA grundsätzlich notwendige Registrierung/Lizenz qualifizieren Firmen und Personen mit Sitz im Ausland nicht. Ausnahmen sind aufgrund von Freihandelsabkommen möglich.
Produktdokumentation
Für den gesamten EU-Raum gilt die Prospektpflicht (Key Investor Information Document, KIID) gemäss der EU-Richtlinie UCITS IV („undertakings for the collective investment in