Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 74 Seiten
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Regulierungsfolgenabschätzung zum Finanzdienstleistungsgesetz FIDLEG und zum Finanzinstitutsgesetz FINIG
tung tragen, da es sich um das Vermögen von Privatkunden handelt (z.B. Altersguthaben), was die gesetzliche Bestimmung als nutzenstiftend erscheinen lässt. Ein zusätzlicher Kostenfaktor ergibt sich insofern kaum, da es sich um gängiges Verhalten handelt bzw. bereits auf Stufe Selbstregulierung festgehalten worden ist.17
Informationspflicht
Mit der Informationspflicht werden bestehende Informationsasymmetrien zwischen den Kunden und den Finanzdienstleistern verringert. Der Kunde kann die Qualität der angebotenen Dienstleistung besser einschätzen und auch allfällige (finanzielle) Anreizstrukturen auf Seiten des Finanzdienstleisters identifizieren (z.B. Retrozessionen). Solche Drittvergütungen müssen in Zukunft offen gelegt werden. Diese Offenlegung sollte möglichst deutlich und unmissverständlich erfolgen. Faktisch ändert sich für Finanzdienstleister damit nichts, da dies aufgrund zivilrechtlicher Treue-, Sorgfalts- und Informationspflichten bereits heute gemacht werden muss (vgl. Abschnitt Interessenskonflikte).
Das Verwenden der Bezeichnung „unabhängig“ wird in FIDLEG reguliert. Bislang konnten Kunden sich nicht immer darauf verlassen, dass ein unabhängiger Finanzdienstleister effektiv auch unabhängig ist. Gemäss dieser Regulierung dürfen unabhängige Finanzdienstleister inskünftig keine Drittvergütungen mehr annehmen, ohne sie an Kundinnen und Kunden weiterzugeben. Damit wird ein Erkennungszeichen etabliert, auf das sich unabhängige Finanzdienstleister berufen können. Kundinnen und Kunden von unabhängigen Finanzdienstleistern werden im Gegenzug keinen Grund mehr haben, die Unabhängigkeit des Finanzdienstleisters zu bezweifeln. Mit dieser Regulierung sind unmittelbar keine direkten Kosten verbunden. Indirekt könnte es zu einer Anpassung der Tarifstrukturen von unabhängigen Finanzdienstleistern kommen, so dass Kundinnen und Kunden vermehrt einen Preis für die Beratung zu entrichten haben.
Die Informationspflichten sollen allfällige Informationsasymmetrien auch bezüglich Gegenparteirisiko reduzieren. Solche Gegenparteirisiken existieren etwa bei vielen Finanzinstrumenten oder bei der Ausleihe von Wertschriften aus Kundenbeständen. Die Gefahr, dass die Gegenpartei (die Bank) vor Abschluss etwa eines Swap-Geschäfts zahlungsunfähig werden könnte, wurde vor der Finanzkrise praktisch als inexistent betrachtet. Viele waren sich dessen nicht bewusst. So war es fast gänzlich unvorstellbar, dass sogar Grossbanken zahlungsunfähig werden könnten und auf diese Weise die Vermögenswerte der Kunden gefährdet sein könnten. Gemäss FIDLEG müssen Kunden inskünftig auf derartige Risiken ausdrücklich hingewiesen werden.
Eignungs- und Angemessenheitsprüfung
Eine Eignungs- und Angemessenheitsprüfung bei Privatkunden und bei professionellen Kunden ist deshalb zweckmässig, da deren Kenntnisse zu grundlegenden Konzepten wie der Risikodiversifikation in empirischen Untersuchungen nicht selten mangelhaft sind.18 Dies ist besonders bei Umfrageteilnehmern mit bestimmten sozioökonomischen Charakteristiken
17 Für Vermögensverwaltungsaufträge sind Banken und Vermögensverwalter gemäss den Richtlinien für Vermögensverwaltungsaufträge der SBVg bzw. den Standesregeln des VSV (beide FINMA-anerkannt) dazu angehalten, ein Risikoprofil des Kunden zu erstellen, bzw. die Anlagestrategie dauernd mit den Anlagezielen des Kunden in Übereinstimmung zu halten. Sie müssen zudem Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bieten, die Marktintegrität wahren sowie die berechtigten Interessen des Kunden in guten Treuen wahren.
18 Gemäss Brown und Graf (2013) haben über 25% aller Teilnehmer einer Umfrage mit 1‘500 Personen in der Schweiz die folgende Frage zum Konzept der Risikodiversifikation entweder falsch oder mit ich-weiss-nicht beantwortet: Welches der folgenden Investments ist weniger riskant: a) Investition in eine einzelne Aktie, b) Investition in einen Fonds oder c) Ich weiss nicht. In ähnlichen Umfragen in anderen Länder war der Anteil falscher oder ich-weiss-nicht Antworten zu dieser Frage meist sogar deutlich höher als in der Schweiz. Vgl. hierzu auch Lusardi und Mitchell (2014).