Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 74 Seiten

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Regulierungsfolgenabschätzung zum Finanzdienstleistungsgesetz FIDLEG und zum Finanzinstitutsgesetz FINIG

(tiefes Einkommen, tiefe Qualifikation, Alter sowie Geschlecht) der Fall.19 Häufig zeigt sich zudem eine Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung und der Wirklichkeit bezüglich grundlegendem Wissen im Finanzbereich.20 Dies kann das Durchführen aussagekräftiger Eignungs- und Angemessenheitsprüfungen erschweren.

Die überwiegende Mehrheit aller Finanzdienstleister dürfte – auch gestützt auf anerkannte, im Rahmen der Selbstregulierung erlassenen Vorgaben – bereits heute eine Angemessenheits- und Eignungsprüfung mit ihren Kunden durchführen. Der Unterschied zur heutigen Situation besteht deshalb hauptsächlich darin, dass es sich nicht mehr um eine Selbstregulierung der Branche sondern um eine Regulierung auf Gesetzesstufe handelt. Eine Angemessenheits- und Eignungsprüfung ist explizit etwa in den Richtlinien für Vermögensverwaltungsaufträge der Schweizerischen Bankiervereinigung SBVg21 sowie in den Verhaltensregeln für die schweizerische Fondswirtschaft und den Verhaltensregeln für Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen des Schweizer Fonds- und Asset Managementverbandes SFAMA22 festgehalten. Auch der Verband Schweizerischer Vermögensverwalter VSV verfügt über von der FINMA anerkannte Standesregeln im Rahmen der Selbstregulierung23. Schliesslich sind auch die im Obligationenrecht festgehaltenen allgemeinen Bestimmungen bezüglich der Auftragserfüllung zu berücksichtigen. Für aktiv, grenzüberschreitend in der EU agierende Finanzdienstleister, unabhängig von ihrer Grösse und Organisationsform, gelten die Verhaltensregeln gemäss MiFID faktisch ebenfalls bereits heute.24 Die Dienstleistungsqualität dürfte sich für jene Kunden erhöhen, die heute von Kundenberatern beraten werden, die die Eignungs- und Angemessenheitsprüfungen noch nicht, oder nicht systematisch durchführen. Entscheidend bei der Eignungsprüfung ist, dass im Anlagegeschäft das Portfolio insgesamt betrachtet wird. Bei „Execution-only“ Geschäften muss auch unter den Vorgaben von FIDLEG keine Angemessenheitsprüfung durchgeführt werden.

Dokumentation und Rechenschaft

Neu wird per Gesetz vorgeschrieben, dass Finanzdienstleister ihre Kundenkontakte dokumentieren und die Kunden über die erbrachten Dienstleistungen informieren müssen. Es ist davon auszugehen, dass Finanzinstitute ihre Kundenbeziehungen grundsätzlich bereits heute dokumentieren.25 Ein positiver Effekt könnte sich für diejenigen Anbieter ergeben, welche die Dokumentation bisher nicht oder nur beschränkt vorgenommen haben, wenn diese eine stärkere Systematisierung und damit effektivere Ausgestaltung des Kundenpro-

19 Gemäss Brown und Graf (2013) haben Frauen zu grundlegenden Fragen im Finanzbereich im Durchschnitt signifikant häufiger falsche Antworten gegeben als Männer und haben damit in diesem Bereich geringere Kenntnisse offenbart. Zudem haben auch Junge (20-30 Jahre) und Alte (61-74 Jahre) überdurchschnittlich häufig falsche Antworten gegeben. Am meisten falsche Antworten gegeben haben Umfrageteilnehmer ausländischer Herkunft.

20 Vgl. Lusardi und Mitchell (2014), p. 15f. 21 http://www.swissbanking.org/20100504-3200-all-rl_vermoegenswervaltungsauftrage_web-cwe.pdf (Datum: 23.1.2014).

22 https://www.sfama.ch/self-regulation/codes-of-conduct (Datum: 23. Januar 2014).

23 http://www.vsv-asg.ch/uploads/file/Selbstregulierung/deutsch/vsv_standesregeln-2014_d.pdf (Datum: Mai 2014).

24 Das von der Schweiz ratifizierte (revidierte) Lugano-Übereinkommen regelt die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Gemäss diesem Übereinkommen können Konsumenten von Finanzdienstleistungen den Anbieter entweder vor den Gerichten im Sitzstaat des Anbieters oder an seinem eigenen Wohnsitz einklagen. Bei einer Klage von einem Kunden aus der EU würden dabei gemäss Rom-I-Verordnung die Konsumentenschutzbestimmungen des Wohnsitzstaates zur Anwendung kommen. Vgl. hierzu auch Birri, Zünd (2011), „Das revidierte Lugano-Übereinkommen als zusätzliches Risiko im grenzüberschreitenden Geschäft der Privatbanken?“, KPMG, Im Internet: http://www.kpmg.com/CH/de/Library/Articles-Publications/chancen-und-risiken-2010-11/Documents/pub- 20110802-lugano-uebereinkommen-chancen-risiken-birri-zuend-de.pdf (Datum: 5. Mai 2014).

25 Zu den betrieblichen Leistungszielen gemäss Schweizerische Bankiervereinigung SBVg gehört, dass angehende Bankkaufleute Kundenkontakte mit den entsprechenden Umgangsformen dokumentieren. Siehe auch: http://www.swissbanking.org/bank_d_lz-kat_23.09.2011_final.pdf (Datum: März 2014).