Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 74 Seiten

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Regulierungsfolgenabschätzung zum Finanzdienstleistungsgesetz FIDLEG und zum Finanzinstitutsgesetz FINIG

werden. Eignungs- und Angemessenheitsprüfungen sind bei institutionellen Kunden nicht notwendig. Mit diesen Erleichterungen im Kundenschutz für institutionelle Kunden wird der Tatsache entsprochen, dass deren Schutzbedürfnis kleiner ist als jenes von Privatkunden. Insbesondere ist die Informationsasymmetrie geringer, da die Kenntnisse betreffend Funktionsweise des Finanzmarktes grösser sind.

B) Organisation

Unternehmen müssen bereits heute je nach Rechtsform organisatorische Vorschriften (Bsp. Aktiengesellschaft) befolgen. Für mittlere bis grössere bzw. bereits beaufsichtigte Unternehmen dürften die neuen Vorschriften marginale zusätzliche Aufwendungen bedeuten. Die Regulierung zur Vermeidung von Interessenkonflikten trägt dazu bei, dass Kundinnen und Kunden bessere Entscheidungen treffen können und erhöht deren Rechtssicherheit.

Organisatorische Massnahmen

Die Finanzdienstleister müssen mit Blick auf die Einhaltung der Pflichten aus dem FIDLEG interne Vorschriften erlassen und über eine angemessene Betriebsorganisation verfügen. Zudem sind sie dafür verantwortlich, dass ihre Mitarbeitenden und insbesondere ihre Kundenberater über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und in das neu zu schaffende öffentliche Register für Kundenberater eingetragen werden. Die Finanzdienstleister sind auch beim Beizug von Dritten dafür verantwortlich, dass diese dieselben Anforderungen erfüllen wie eigene Mitarbeitende. Dies wirkt sich kostenmässig kaum aus, erhöht jedoch die Rechtssicherheit der Kunden.29 Eine mögliche Konsequenz dieser Regulierung könnte darin liegen, dass Finanzdienstleister inskünftig eine Dienstleistung eher selber erbringen statt sie zu delegieren, da sie ihre internen Mitarbeitenden besser einschätzen können als eine Drittperson (Risikominimierung). Dies kann dazu führen, dass der Wettbewerbsdruck für Finanzdienstleister – insbesondere für Vermögensverwalter und Anlageberater – erhöht wird, da weniger an sie delegiert wird.

Interessenkonflikte

Insgesamt wird durch die Offenlegung von Drittvergütungen die Rechtssicherheit für die Kunden erhöht. Die für den Vollzug von FIDLEG verantwortliche FINMA wird für die konsequente Durchsetzung dieser Vorgaben verantwortlich gemacht. Der Einfluss der Offenlegung von Drittvergütungen auf die Zusammensetzung der Portfolios der Privatkunden könnte jedoch aus zwei Gründen beschränkt bleiben. Zunächst sind Drittvergütungen de-facto bereits heute offenzulegen. Dies geht auf mehrere Bundesgerichtsurteile zurück.30 Zudem ist durch diese angebotsseitige Regulierung noch nicht sichergestellt, dass besonders diejenigen Kunden eine effektivere Finanzberatung erhalten, die sie auch am meisten nötig haben.31

Für Finanzinstitute ist durch die vorgeschlagene Regulierung von Drittvergütungen unmittelbar mit keinen zusätzlichen Kosten zu rechnen. Indirekt – via Gebührenverordnung der Finanzmarktaufsicht – dürften hingegen leicht höhere Aufsichtskosten anfallen, da die Verhaltensregeln aufsichtsrechtlich als relevant erklärt werden.

4.1.2 Kundenberaterinnen und Kundenberater

Als Kundenberater gelten alle natürlichen Personen, die mit dem Kunden in Kontakt treten und diesem gegenüber eine Finanzdienstleistung anbieten oder ausführen. Sie bilden die Schnittstelle zwischen einem Finanzdienstleister und seinen Kunden. Dies sind neben Anlageberatern insbesondere auch Versicherungsvermittler und Vertriebsträger. Um die

29 Qualifizierte Vermögensverwalter müssen bereits heute noch zusätzliche organisatorische Anforderungen erfüllen.

30 U.a. BGE 137 III 393 sowie BGE 132 III 460.

31 Vgl. Bhattacharya et al. (2012), p. 45.