Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 74 Seiten

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Regulierungsfolgenabschätzung zum Finanzdienstleistungsgesetz FIDLEG und zum Finanzinstitutsgesetz FINIG

zesses erlauben würde (z. B. Mittels eines CRM, Customer Relationship Management) und schliesslich ein Effizienzgewinn resultieren würde. Durch die Rechenschaftspflicht reduzieren sich die Rechtsrisiken sowohl für die Kunden und für die Finanzdienstleister, wobei auch hier darauf hingewiesen werden kann, dass Nachvollziehbarkeit bereits heute eine seriöse Kundenbeziehung ausmachen. So besteht im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen bereits heute eine Protokollierungspflicht.26 Für die Anbieter kann sich noch ein weiterer Vorteil ergeben, indem sie belegen können, dass eine Angemessenheits- und Eignungsprüfung durchgeführt wurde, und sie ihre Kunden entsprechend beraten haben. Diese Dokumentation könnte in einem allfälligen Zivilprozess als ein Beweis verwendet werden. Je nach Ausgestaltung dieser Pflicht können geringe administrative Kosten entstehen, um den gesetzlichen Anforderungen (z.B. zwecks Nachvollziehbarkeit) zu genügen.

Transparenz und Sorgfalt bei Kundenaufträgen

Durch die Vorschriften zur Transparenz und Sorgfalt bei Kundenaufträgen soll sichergestellt werden, dass die Kundenaufträge bestmöglich (in finanzieller, zeitlicher und qualitativer Hinsicht) ausgeführt werden. Insbesondere soll sichergestellt werden, dass eingehende Aufträge möglichst unverzüglich und in der Reihenfolge ihres Einganges ausgeführt werden. Dies verhindert das Front-Running und eine Verzerrung des Marktes bzw. der Preisbildung. Front- und Parallel-Running umfassen das vorgängige oder gleichzeitige Ausnützen von Kursbewegungen aufgrund von abzuwickelnden Kundenaufträgen. Durch vorgängige oder parallele Transaktionen werden unmittelbar durch den Kundenauftrag ausgelöste Kursbewegungen zum eigenen finanziellen Vorteil ausgenützt.27 Finanzdienstleister müssen dazu interne Weisungen erlassen, wie ein Kundenauftrag auszuführen ist und müssen deren Einhaltung sicherstellen. Für Finanzdienstleister ist dies allenfalls mit Umsetzungskosten verbunden.

Zur Wahrung des Kundenschutzes dürfen Wertschriften nur mit der Zustimmung der Kunden geborgt werden (Securities Lending).28 Für nicht-professionelle Kunden ist sogar eine schriftliche Zustimmung erforderlich. Ungedeckte Wertpapierausleihungen mit Finanzinstrumenten von Privatkundinnen und -kunden werden gänzlich verboten. Die Regulierung im Bereich Wertpapierausleihungen spiegelt die heutige Aufsichtspraxis. Gemäss FINMA-Rundschreiben 2010/2 muss der (Privat-)Kunde im Zusammenhang mit Wertpapierausleihungen bereits heute seine schriftliche Zusage zu derartigen Geschäften geben. Ungedeckte Wertpapierausleihungen mit Finanzinstrumenten von Privatkunden sind ebenfalls bereits heute untersagt. Generell gehören staatliche Verbote zu den schärfsten Eingriffen in das Funktionieren des Marktes, können mit unbeabsichtigten Konsequenzen verbunden sein und sollten deshalb gut begründet werden. Im vorliegenden Fall wird das Verbot mit den erhöhten Risiken ungedeckter Geschäfte für Privatkunden begründet. So würden die Rechte an Zinsen und Dividenden sowie die Stimmrechte an der Generalversammlung an den Borger übergehen.

Institutionelle Kundinnen und Kunden

Mit Ausnahme der Vorgaben bezüglich Treue, Information, Unabhängigkeit und Rechenschaft müssen gegenüber institutionellen Kunden keine Verhaltenspflichten eingehalten

26 Vgl. Richtlinien der SBVg über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen.

27 FINMA http://www.finma.ch/d/faq/beaufsichtigte/seiten/faq-marktverhalten.aspx (Datum: 23. Januar 2014).

28 Beim Securities Lending leiht der Darleiher (Lender) dem Borger (Borrower) Wertschriften gegen eine bestimmte Gebühr (Lending Fee). Der Borger wird Eigentümer der geborgten Wertschriften und erhält dadurch das Recht, frei darüber zu verfügen. Damit gehen auch die Rechte an Zinsen und Dividenden auf den Borger über, wobei dieser üblicherweise dem Darleiher eine Ersatzleistung (Ausgleichszahlung oder Manufactured Payment) für diese Wertschriftenerträge entrichtet. Weiter erhält der Borger auch die mit den geborgten Aktien verbundenen Stimmrechte. Das Marktpreisrisiko verbleibt hingegen beim Darleiher, dem nur ein Anspruch auf Realbeschaffung, nicht jedoch auf Werterhalt, zusteht. Bei der gedeckten Wertpapierleihe leistet der Borger dem Darleiher eine Sicherstellung, üblicherweise in Form von Geld, Wertschriften oder Garantien von Dritten.