Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 67 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum
Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG)
Berater auf die möglichen Konsequenzen beim Verkauf von Finanzdienstleistungen auf seinen variablen Lohnbestandteil hinweisen muss.
Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer fordern, dass bei der Anlageberatung und Vermögensverwaltung nicht darüber informiert werden soll, ob im Zusammenhang mit der Dienstleistung eine Marktanalyse durchgeführt wird oder nicht (u.a. SwissBanking, CS). Weiter wird die vorgeschlagene Offenlegungspflicht betreffend die Art und Weise der Verwahrung kritisiert (sgv, SVSP, UBS). Etliche Vernehmlassungsteilnehmer wünschen schliesslich Anpassungen im Bereich der Abgabe von Prospekten und Basisinformationsblättern. Für überflüssig erachtet wird insbesondere die Regelung, wonach auch Dokumentationen für die Basiswerte von Finanzinstrumenten zur Verfügung gestellt werden sollen.
Auf breite Kritik stösst die in Art. 9 VE-FIDLEG vorgeschlagene Regelung zur Unabhängigkeit. So schlagen u.a. SwissBanking, UBS und Vontobel vor, dass die Bezeichnung der «Unabhängigkeit» durch jene der «Retrozessionsfreiheit» ersetzt werden soll. Andere Vernehmlassungsteilnehmer verlangen die ersatzlose Streichung der Vorschrift (u.a. Kantonalbanken, VQF, Forum SRO, sgv, Leonteq, Validitas, ZKB) oder anderweitige Anpassungen (CS, SVUF). Viele Teilnehmer möchten den Anwendungsbereich der Bestimmung auf die Anlageberatung und/oder Vermögensverwaltung einschränken (SwissBanking, UBS, foreign banks, CS). Andere Teilnehmer, wie ACSI, FRC, SKS und AFP möchten den Geltungsbereich von Art. 9 VE-FIDLEG dagegen erweitern. Geregelt werden soll nicht nur die Bezeichnung der Unabhängigkeit, sondern auch andere, vergleichbare Bezeichnungen. Der VSV vertritt zudem die Ansicht, dass sich die Unabhängigkeit nicht nur anhand von Drittvergütungen messen lässt. Baker&McKenzie würde es begrüssen, wenn bereits auf Gesetzesstufe konkretisiert würde, an welche Voraussetzungen ein gültiger Verzicht des Kunden auf die Herausgabe der Vorteile geknüpft sei; bezüglich Kostentransparenz soll klargestellt werden, dass sich diese einzig auf das Erbringen von Finanzdienstleistungen bezieht. Nicht erforderlich sei hingegen die Offenlegung der einzelnen Elemente eines Finanzprodukts und die damit verbundenen Kosten. Begrüsst wird die vorgeschlagene Formulierung von Art. 9 VE-FIDLEG im Grundsatz durch die SFPO.
1.2.3 Eignung und Angemessenheit von Finanzdienstleistungen (Art. 10 ff. VE-FIDLEG)
Die Vernehmlassungsteilnehmer äussern sich überwiegend positiv zur Einführung einer Eignungs- und Angemessenheitsprüfung für Finanzdienstleistungen (statt vieler ACSI, CS, foreign banks, FRC, SFAMA, UBS, SKS, KV Schweiz sowie diverse Kantone). Befürwortet werden die Art. 10 bis 14 VE-FIDLEG insbesondere auch durch die CVP und die SP. Allerdings plädiert eine Vielzahl der Teilnehmer für eine moderate Ausgestaltung der Vorschriften und spricht sich gegen Regeln aus, welche die Kundinnen und Kunden in ihren Investitionsentscheiden behindern oder zu einem übermässigen Umsetzungsaufwand führen (vgl. glp). Kritisiert werden die Ausgestaltung und der Geltungsbereich der Eignungsprüfung und die Behandlung des beratungsfreien Geschäfts. Auch Raiffeisen argumentiert, dass die Bestimmungen zur Eignungs- und Angemessenheitsprüfung die Vorlage aufblähen. Andere Teilnehmer bezeichnen die Vorschläge als unnötig (Forum SRO) oder technokratisch (VSV). Umfassend abgelehnt werden die Angemessenheits- und Eignungsprüfung durch die SVP, alliancefinance und ZVOPS. Auf die Angemessenheitsprüfung verzichten möchte die FDP. Zusätzliche Erleichterungen für professionelle Kunden wünscht AXA.
Im Hinblick auf die Ausgestaltung der Eignungsprüfung fordert SwissBanking eine Abgrenzung von der Vermögensverwaltung und der qualifizierten Anlageberatung zur einfachen Anlageberatung: Insbesondere sollen sich bei der Vermögensverwaltung und qualifizierten Anlageberatung die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen der Kunden auf die Dienstleistung insgesamt und nicht auf die einzelnen Finanzinstrumente beziehen. Auch andere Teilnehmer spre-