Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 67 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum

Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG)

Einige der Vernehmlassungsteilnehmer sind schliesslich der Auffassung, dass die vorgeschlagenen FIDLEG-Verhaltensregeln besser mit den Verhaltensregeln des geltenden Rechts für Versicherungen und Kollektivanlagen abzustimmen sind (z.B. BlackRock, Lenz&Staehelin, Swisscanto). So spricht sich SFAMA für eine Aufhebung der Verhaltensregeln gemäss Art. 24 KAG aus. AIMA möchte den Vertrieb von Kollektivanlagen gleich regeln wie jenen der übrigen Finanzinstrumente. Der SVV, Lloyds wie auch bipar fordern dagegen, dass das FIDLEG die Versicherungswirtschaft vollständig ausklammern soll. Entsprechende Anpassungen seien in den sektorspezifischen Erlassen vorzunehmen. Die Privatbanken wünschen sich schliesslich eine umfassende Harmonisierung von Art. 6 ff. VE-FIDLEG mit den Verhaltensregeln des KAG und des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Dieses Ziel sei mit dem vorliegenden Vernehmlassungsentwurf noch nicht erreicht.

1.2.4 Dokumentation und Rechenschaft (Art. 15 ff. VE-FIDLEG)

Die Notwendigkeit von aufsichtsrechtlichen Dokumentations- und Rechenschaftspflichten wird durch die wenigsten Vernehmlassungsteilnehmer pauschal verneint. Umfassend unterstützt werden die Vorschläge des Vernehmlassungsentwurfs durch ACSI, FRC, SKS und SGB. Andere Teilnehmer mahnen zur Zurückhaltung bei der Formulierung der Pflichten. So befürworten u.a. SwissBanking, sgv, die Treuhandkammer, die Kantonalbanken, BX, CS und UBS eine partielle oder umfassende Beschränkung der Pflichten auf Dienstleistungen für Privatkunden. Weiter sollen auch diese nach einem Teil der Vernehmlassungsteilnehmer auf die Herausgabe der Dokumente verzichten können (foreign banks, Swiss Banking) bzw. eine Herausgabe soll nur auf Verlangen des Kunden erfolgen (Kantonalbanken, VSV, sgv). Homburger hält pauschal fest, dass die gegenwärtige Formulierung zu ausufernden Dokumentationspflichten führen könnte. Eine ersatzlose Streichung von Art. 15 und 16 VE-FIDLEG verlangt die ZKB.

Weiter wird vorgebracht, dass die Dokumentationspflichten nicht auf sämtliche Dienstleistungen übertragen werden können. Insbesondere soll Abs. 2 von Art. 15 VE-FIDLEG insgesamt oder teilweise nur für die (einfache) Anlageberatung gelten bzw. ganz gestrichen werden (SwissBanking, economiesuiesse, sgv, foreign banks, BX, UBS, CS, Kantonalbanken, VSV, Treuhandkammer). Andere Teilnehmer fordern eine Reduktion der Dokumentationspflichten für einfache Finanzprodukte (BX) oder deren Abwesenheit bei Geschäften, die von der Angemessenheitsprüfung ausgenommen sind (Treuhandkammer).

Hinsichtlich der Modalitäten der Dokumentations- und Rechenschaftspflichten bringen viele Vernehmlassungsteilnehmer vor, dass das Schriftlichkeitserfordernis durch das Festhalten auf einem dauerhaften Datenträger zu ersetzen ist (u.a. SwissBanking, foreign banks, VSV). Weiter sprechen sich etliche Teilnehmer gegen eine Kompetenz des Bundesrates zur weiteren Konkretisierung der Vorschriften auf Verordnungsstufe aus (u.a. SwissBanking, sgv, CS, Kantonalbanken). Die BX sowie die Treuhandkammer verlangen zudem eine Klarstellung, dass auch die indirekten Kosten offenzulegen sind.

1.2.5 Transparenz und Sorgfalt bei Kundenaufträgen (Art. 17 ff. VE-FIDLEG)

Die vorgeschlagenen Formulierungen von Art. 17 und 18 VE-FIDLEG werden durch viele Vernehmlassungsteilnehmer kritisch beurteilt. Die vorgebrachten Vorbehalte richten sich jedoch nicht gegen die Grundsätze der Transparenz und Sorgfalt bei der Ausführung von Kundenaufträgen als solche, sondern gegen die vorgeschlagene Ausgestaltung dieser Pflichten. So machen einige Vernehmlassungsteilnehmer geltend, die Bestimmungen seien zu eng an den Werkvertrag ausgerichtet bzw. enthielten einen unnötigen Swiss finish (Forum SRO, Treuhand Suisse, VQF, SVIG).